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Teilverkauf im Sonderbetriebsvermögen: Kein Gewinn trotz Entgelt? 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23 (veröffentlicht am 19.02.2026) eine seit Jahren umstrittene Frage entschieden: 

Wie ist der Gewinn zu ermitteln, wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers teilentgeltlich in das Gesamthandsvermögen übertragen wird – etwa bei einer Umstrukturierung zwischen Schwester-KGs? 

Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG

Worum ging es konkret? 

Ein bebautes Grundstück wurde aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen – teilweise gegen Entgelt, teilweise unentgeltlich. 

Die zentrale Frage: 

Führt dieses Teilentgelt automatisch zu einem steuerpflichtigen Gewinn? 

Das Finanzamt und das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 14.06.2023 – 2 K 1826/20) sagten: Ja. 

Begründung: Anwendung der sogenannten strengen Trennungstheorie

Der BFH sagt nun: Nein. 

Zwei Denkmodelle – mit enormer Steuerwirkung 

1. Strenge Trennungstheorie 

Hier wird der Vorgang aufgeteilt: 

  • Entgeltlicher Teil = anteilige Veräußerung → Gewinnrealisierung 
  • Unentgeltlicher Teil = Buchwertfortführung 

Der Buchwert wird im Verhältnis zum Verkehrswert aufgeteilt. 

Ergebnis: Es entsteht fast immer ein anteiliger Gewinn, sobald ein Entgelt fließt. 

Diese Sicht wurde u.a. im Vorlagebeschluss BFH vom 27.10.2015 – X R 28/12 vertreten und entsprach der bisherigen Verwaltungsauffassung (z.B. BMF-Schreiben vom 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279). 

2. Modifizierte Trennungstheorie (jetzt bestätigt) 

Auch hier wird in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil getrennt. 

Aber: Der Buchwert wird dem Entgelt nur bis zur Höhe des Entgelts zugeordnet. 

Konsequenz: 

Ein Gewinn entsteht nur, wenn das Entgelt den Buchwert übersteigt. 

Im entschiedenen Fall lag das Entgelt unterhalb des Buchwerts. 

Ergebnis: Kein Sonderbetriebsgewinn. 

Warum ist das so wichtig? 

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG soll Umstrukturierungen innerhalb von Mitunternehmerschaften erleichtern – ohne sofortige Besteuerung stiller Reserven. 

Der BFH argumentiert klar teleologisch: 

Der Zweck der Vorschrift ist Begünstigung von Umstrukturierungen. 

Die Besteuerung soll nur greifen, wenn stille Reserven endgültig der Besteuerung entzogen werden. 

Und genau das war hier nicht der Fall. 

Bedeutung für die Praxis 

Für wen ist das relevant? 

  • Gesellschafter von Personengesellschaften 
  • Geschäftsführer und CFO in mittelständischen Unternehmensgruppen 
  • FiBU-Abteilungen bei konzerninternen Vermögensverschiebungen 
  • Berater bei Umstrukturierungen, Einbringungen oder Schwester-KG-Modellen 

Das Urteil bringt: 

  • Rechtssicherheit 
  • Steuerneutralität bei richtiger Gestaltung 
  • Planungssicherheit bei internen Vermögensverschiebungen 

Fazit 

Der BFH stellt klar: 

Bei teilentgeltlichen Übertragungen im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gilt die modifizierte Trennungstheorie

Ein Gewinn entsteht nur, wenn das Entgelt den Buchwert übersteigt. 

Das ist eine klare Absage an die bisher vertretene strenge Trennungstheorie – und eine deutliche Stärkung der steuerneutralen Umstrukturierung innerhalb von Mitunternehmerschaften. 

Aktenzeichen: 

BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23 

Wer aktuell Umstrukturierungen plant oder innerhalb einer Personengesellschaft Vermögenswerte verschieben möchte, sollte diese Entscheidung zwingend berücksichtigen. 

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