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Trauriges Kapitel: Erhöhen Grabpflegekosten den Pflichtteilanspruch?

Ein neues Urteil des BGH bringt Klarheit bezüglich der Berechnung des Pflichtteilsanspruches im Erbfall: Die Kosten der Beerdigung finden hierbei zwar nach wie vor Berücksichtigung, die anschließende Grabpflege bleibt jedoch außen vor, sie stellen keine zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten dar. Geklagt hatte ein Adoptivsohn einer verstorbenen Dame, die einen Teil des Nachlasses für die zwanzigjährigen Grabpflege in ihrem Testament festhielt. Der Kläger verlangte daraufhin einen entsprechenden Aufschlag auf seinen Pflichtteil; dem wurde aus oben genannten Gründen nicht stattgegeben. Hätte die Erblasserin hingegen zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen, wäre der Fall anders zu bewerten. Bezüglich der anfallenden Erbschaftssteuer ändert dieses Urteil jedoch nichts: Hier können die Grabpflegekosten nach wie vor in Abzug gebracht werden. Gerne beraten Sie unsere KMpro-Experten auch persönlich in Erbschaftsfällen, die steuerrechtlich oftmals Komplikationen mit sich bringen. 

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