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Umsatzsteuer falsch berechnet – kannst du sie vom Finanzamt direkt zurückholen?

Du bist Geschäftsführer, CFO oder in der Buchhaltung tätig? Dann solltest du diesen Umsatzsteuer-Fall kennen!

Wenn dir als Leistungsempfänger zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, hast du möglicherweise einen Direktanspruch gegenüber dem Finanzamt – ganz ohne den Umweg über den Rechnungssteller. Das nennt sich Reemtsma-Direktanspruch.

Klingt gut – aber wann geht das wirklich?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem neuen Urteil (V R 11/23, veröffentlicht am 24.04.2025) klargestellt:

Ja, du kannst die Steuer direkt vom Staat zurückverlangen – wenn:

  • es eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis gibt
  • sich die Leistung bereits in der Vergangenheit oder in naher Zukunft bezieht

Kein Anspruch, wenn z. B.:

  • gar keine Rechnung vorliegt
  • der Betrag freiwillig oder irrtümlich ans Finanzamt gezahlt wurde
  • die Leistung nicht konkretisiert oder nicht geplant ist

Warum ist das wichtig?

In der Praxis gibt’s oft Fälle, in denen der Leistungserbringer nicht mehr erreichbar ist, insolvent ist – oder sich weigert, die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten. Dann bleibt dir sonst nur der „teure Weg über den Zivilprozess“ – außer du kannst dich auf Reemtsma berufen.

Tipp für die Praxis:

Immer prüfen, ob eine (richtige) Rechnung mit USt-Ausweis vorliegt, bevor du dich auf Rückforderungsrechte verlässt. Ohne Beleg – kein Anspruch. So einfach ist’s leider nicht.

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