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Umsatzsteuerfrei trotz fehlender Zollbestätigung? Das geht jetzt – mit dem neuen BMF-Schreiben!


Du exportierst Waren ins Drittland und willst die Lieferung umsatzsteuerfrei abrechnen?

Dann solltest du diese gute Nachricht kennen – besonders, wenn du CFO, FiBu-Verantwortlicher oder Geschäftsführer im Exportgeschäft bist.

Was ist neu?

Das BMF hat am 1. Juli 2025 die Regeln für den Ausfuhrnachweis bei umsatzsteuerfreien Lieferungen ins Drittland gelockert – endlich mehr Praxisnähe!

Worum geht's konkret?

Bisher musste der Unternehmer in vielen Fällen eine Zollbestätigung vorlegen, um die Umsatzsteuerbefreiung zu bekommen.

Jetzt gilt: Auch andere geeignete Nachweise können ausreichen – sofern sie objektiv belegen, dass die Ware tatsächlich ausgeführt wurde.

Beispiele für anerkannte „Ersatzbelege“:

✅ Bescheinigungen des Auswärtigen Amts

✅ Unterlagen der Bundeswehr bei Truppentransporten

✅ Nachweise von außereuropäischen Zollbehörden

✅ Transportpapiere der Stationierungstruppen

Wichtig: Zahlungsbelege oder Rechnungen reichen nicht!

Was bedeutet das für dein Unternehmen?

Du hast jetzt mehr Flexibilität beim Nachweis – und damit weniger Risiko, dass dir die Umsatzsteuerbefreiung wegen rein formaler Mängel aberkannt wird.

Gerade bei komplexen Ausfuhrkonstellationen eine echte Entlastung!

Übergangsregel: Für Lieferungen bis 31.12.2025 kannst du dich sogar noch auf die alte Rechtsauffassung berufen – sofern du objektive Nachweise vorlegen kannst.

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