Du exportierst Waren ins Drittland und willst die Lieferung umsatzsteuerfrei abrechnen?
Dann solltest du diese gute Nachricht kennen – besonders, wenn du CFO, FiBu-Verantwortlicher oder Geschäftsführer im Exportgeschäft bist.
Was ist neu?
Das BMF hat am 1. Juli 2025 die Regeln für den Ausfuhrnachweis bei umsatzsteuerfreien Lieferungen ins Drittland gelockert – endlich mehr Praxisnähe!
Worum geht's konkret?
Bisher musste der Unternehmer in vielen Fällen eine Zollbestätigung vorlegen, um die Umsatzsteuerbefreiung zu bekommen.
Jetzt gilt: Auch andere geeignete Nachweise können ausreichen – sofern sie objektiv belegen, dass die Ware tatsächlich ausgeführt wurde.
Beispiele für anerkannte „Ersatzbelege“:
✅ Bescheinigungen des Auswärtigen Amts
✅ Unterlagen der Bundeswehr bei Truppentransporten
✅ Nachweise von außereuropäischen Zollbehörden
✅ Transportpapiere der Stationierungstruppen
Wichtig: Zahlungsbelege oder Rechnungen reichen nicht!
Was bedeutet das für dein Unternehmen?
Du hast jetzt mehr Flexibilität beim Nachweis – und damit weniger Risiko, dass dir die Umsatzsteuerbefreiung wegen rein formaler Mängel aberkannt wird.
Gerade bei komplexen Ausfuhrkonstellationen eine echte Entlastung!
Übergangsregel: Für Lieferungen bis 31.12.2025 kannst du dich sogar noch auf die alte Rechtsauffassung berufen – sofern du objektive Nachweise vorlegen kannst.
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