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Umsatzsteuerfrei unterrichten: Das gilt jetzt!

Umsatzsteuerfrei unterrichten? – Das solltest du jetzt wissen! 

 
Du bist Unternehmer oder bietest Schulungen, Seminare oder Weiterbildungen an? 

Dann ist dieses Thema für dich wichtig: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Hinweise zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen veröffentlicht. 

Ab 1. Januar 2025 gelten neue Regeln, wann deine Leistungen umsatzsteuerfrei sind – und wann nicht. 

Das betrifft unter anderem: 

  • Schul- und Hochschulunterricht 
  • Aus- und Fortbildungen 
  • Berufliche Umschulungen 
  • Unterricht in der Erwachsenenbildung 

Neu ist: Auch öffentliche Einrichtungen und Privatlehrer können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sein. 

Das klingt einfach, ist es aber nicht immer: Entscheidend ist, ob dein Unterricht unmittelbar dem Bildungszweck dient – also wirklich Wissen vermittelt – und ob du als Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllst. 

Das BMF hat dazu zwei wichtige Schreiben veröffentlicht (vom 24.10.2025), die konkret festlegen, 

  • welche Kriterien für steuerfreie Bildungsleistungen gelten (§ 4 Nr. 22 UStG) 
  • und wie die neuen EU-Vorgaben und BFH-Urteile in Deutschland umgesetzt werden (§ 4 Nr. 21 UStG). 

Gut zu wissen: 

Bis Ende 2027 gibt es eine Übergangsfrist – in dieser Zeit beanstandet das Finanzamt es nicht, wenn du deine Leistungen noch nach der alten Regelung behandelst. 

Was heißt das für dich? 

Wenn du Lehrgänge, Seminare oder Coachings anbietest, solltest du prüfen: 

  • Erfüllst du die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung? 
  • Musst du deine Rechnungen ab 2025 anpassen? 
  • Welche Nachweise brauchst du für das Finanzamt? 

Eine falsche Einstufung kann teuer werden – im Zweifel lohnt sich eine kurze steuerliche Prüfung, bevor du neue Kurse startest. 

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