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Unterbeteiligung an einer GmbH? Der BFH zieht eine klare verfahrensrechtliche Grenze

Wer an einem GmbH-Anteil unterbeteiligt ist, kann nicht automatisch verlangen, dass Ausschüttungen und Kapitalertragsteuer über eine eigene gesonderte und einheitliche Feststellung verteilt werden. Der Bundesfinanzhof hat das jetzt ausdrücklich klargestellt.

Worum ging es?

Ein GmbH-Gesellschafter hatte einem Dritten eine Unterbeteiligung an seinem Geschäftsanteil eingeräumt. Die GmbH schüttete Gewinne aus und behielt Kapitalertragsteuer ein.

Problematisch wurde anschließend die steuerliche Zuordnung:

  • Wer muss welchen Teil der Ausschüttung versteuern?
  • Und wem kann die bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer zugerechnet werden?

Der Unterbeteiligte wollte diese Fragen über ein eigenes Feststellungsverfahren klären lassen. Der BFH sagt: Das geht nicht.

Warum?

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO setzt grundsätzlich voraus, dass mehrere Personen gemeinschaftliche Einkünfte erzielen. Genau daran fehlt es bei einer Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil. Dabei unterscheidet der BFH zwei Fälle:

1. Typische Unterbeteiligung

Der eigentliche GmbH-Gesellschafter erzielt Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 1 EStG. Der typisch Unterbeteiligte erzielt dagegen eigene Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Damit erzielen beide steuerlich gerade nicht dieselben gemeinschaftlichen Einkünfte.

2. Atypische Unterbeteiligung

Hier kann der Unterbeteiligte wirtschaftlicher Miteigentümer eines Teils des GmbH-Anteils sein. Dann kann ihm der entsprechende Anteil gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO

steuerlich unmittelbar zugerechnet werden. Seine Ausschüttungen fallen dann grundsätzlich unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG.

Aber auch hier gilt: Hauptbeteiligter und Unterbeteiligter erzielen jeweils eigene Einkünfte – nicht gemeinschaftliche Einkünfte.

Was bedeutet das praktisch?

Die steuerliche Behandlung muss grundsätzlich direkt in den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen geklärt werden.

Es gibt also nicht automatisch ein vorgelagertes Feststellungsverfahren, in dem zunächst verbindlich geregelt wird:

  • wem welcher Anteil der Ausschüttung gehört,
  • wie hoch die jeweiligen Einkünfte sind und
  • wem die einbehaltene Kapitalertragsteuer zuzurechnen ist.

Das kann in komplizierten Beteiligungsstrukturen durchaus unpraktisch sein. Auch der BFH räumt ein, dass ein einheitliches Feststellungsverfahren insbesondere bei Streit darüber, ob eine Beteiligung typisch oder atypisch ist, sinnvoll sein könnte.

Aber praktische Zweckmäßigkeit reicht nicht aus. Für ein mehrstufiges steuerliches Feststellungsverfahren braucht es eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Und genau diese fehlt hier.

Was sollten Unternehmer und Gesellschafter daraus mitnehmen?

Unterbeteiligungen sollten nicht nur gesellschaftsrechtlich sauber gestaltet werden. Bereits bei Abschluss der Vereinbarung sollte geklärt werden:

  • Wie werden Ausschüttungen steuerlich zugerechnet?
  • Wer erhält die Steuerbescheinigung?
  • Wer kann einbehaltene Kapitalertragsteuer anrechnen?
  • Und ist die Beteiligung steuerlich tatsächlich als typisch oder atypisch einzustufen?

Denn eine spätere Klärung über ein gemeinsames Feststellungsverfahren steht nach dieser BFH-Entscheidung gerade nicht zur Verfügung.

BFH, Urteil vom 19.05.2026 – VIII R 33/24

veröffentlicht am 06.08.2026

Vorinstanz:

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2024 – 6 K 112/23

Wesentliche Vorschriften:

§§ 179 Abs. 1, 179 Abs. 2 Satz 2 und 3, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 180 Abs. 2 AO

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 20 Abs. 5 EStG

§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO