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Unterbringung für Ukraine-Flüchtende – Hat das Auswirkungen auf die Gewerbesteuer?

Das Bundeskabinett bringt derzeit viele Maßnahmen und Regelungen auf den Weg, um in Deutschland ankommende Ukraine-Flüchtende möglichst unbürokratisch und schnell zu helfen.

Damit einher gehen auch Entlastungen für die Helfenden selbst: So erklärte die deutsche Wohnungsgesellschaft, Geflüchteten möblierte Wohnungen zur Verfügung zu stellen, aber auch andere Unterstützungsleistungen zukommen zu lassen. Mit Billigkeitsmaßnahmen soll dieses Engagement ein Stück weit gefördert werden.  

Hierfür veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen die einheitlichen Erlassformulierungen der obersten Finanzbehörden der Länder, die die Anwendung der erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer vorsehen. Demzufolge unterliegen Einnahmen aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes dieser erweiterten Kürzung. Darüber hinaus wird bis 31.12.2022 aus Billigkeitsgründen nicht geprüft, ob die entgeltliche Überlassung von Wohnraum an Geflüchtete den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt. 

Werden andere Unterstützungsleistungen wie die entgeltliche Überlassung von Lebensmitteln oder Kleidung angeboten, so sind diese für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus den unmittelbaren Mietverhältnissen resultieren. Diese Einnahmen dürfen 5 Prozent der Einnahme aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten Grundbesitzes nicht übersteigen. Sollte ein Unternehmen seinen Grundbesitz an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vermieten, die diesen wiederum Geflüchteten zur Verfügung stellt, so gelten die Kriegsflüchtlinge aus Billigkeitsgründen im Jahr 2022 als mittelbare Mieter. 

Sollten auch Sie Geflüchtete aus der Ukraine mit Wohnraum unterstützen, sprechen Sie uns gerne auf diese Neuregelungen an – unsere KMpro-Experten freuen sich über Ihren Anruf. 

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