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Unternehmensbewertung: Kartellbuße kann den Wert erhöhen

Bei der Bewertung eines Unternehmens für Erbschaft- oder Schenkungsteuerzwecke zählt oft das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren.

Vereinfacht gesagt: Man schaut auf die Gewinne der letzten drei Jahre und leitet daraus den Unternehmenswert ab.

Aber: Nicht jeder Aufwand darf den Unternehmenswert drücken.

Der BFH hat entschieden: Eine Rückstellung für eine Kartellbuße mit rein strafendem Charakter ist eine außerordentliche Aufwendung.

Das bedeutet: Der Aufwand wird bei der Bewertung wieder hinzugerechnet.

Die Folge

Der Gewinn wird für Bewertungszwecke höher angesetzt. Und dadurch kann auch der Unternehmenswert steigen.

Im konkreten Fall ging es um eine GmbH & Co. KG, gegen die wegen illegaler Preisabsprachen eine Kartellbuße verhängt wurde. Die Gesellschaft hatte dafür Rückstellungen gebildet.

Das Finanzamt rechnete diese Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren wieder hinzu.

Der BFH bestätigte diese Auffassung.

Warum?

Eine Kartellbuße gehört nicht zur normalen unternehmerischen Tätigkeit.

Sie ist kein gewöhnlicher Betriebsaufwand, sondern ein Sondereffekt.

Und solche Sondereffekte sollen den nachhaltig erzielbaren Zukunftsertrag nicht verfälschen.

Wichtig für Unternehmer und Gesellschafter

Bei Schenkungen, Nachfolgegestaltungen oder Anteilsübertragungen können solche Korrekturen erhebliche Auswirkungen auf den steuerlichen Unternehmenswert haben.

Ein Aufwand in der Handels- oder Steuerbilanz bedeutet also nicht automatisch, dass der Unternehmenswert für steuerliche Zwecke sinkt.

Fazit

Wer Unternehmensanteile überträgt, verschenkt oder vererbt, sollte die Bewertung nicht nur rechnerisch, sondern auch steuerlich genau prüfen. Denn einzelne Bilanzpositionen können den steuerlichen Unternehmenswert deutlich verändern.

Fachliche Grundlage:

BFH, Urteil vom 25.03.2026 – II R 17/23

Veröffentlicht am 02.07.2026

Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 24.05.2023 – 3 K 383/21 F

Relevante Normen:

§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG

§§ 199 ff. BewG

§ 200 BewG

§ 201 BewG

§ 203 BewG

§ 11 Abs. 2 BewG

§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG