Ein rechnerischer Verlust aus der Verschmelzung kann steuerlich vollständig unberücksichtigt bleiben – selbst wenn es um einen sehr hohen Betrag geht.
Genau darum ging es in einem aktuellen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Im konkreten Fall verschmolz ein Lebensversicherungsunternehmen eine Tochtergesellschaft auf sich selbst. Aus steuerlicher Sicht entstand dabei unter anderem ein sogenannter Übernahmeverlust in Höhe von rund 98,3 Millionen Euro. Das Unternehmen wollte diesen Verlust steuerlich geltend machen.
Der Bundesfinanzhof hatte den Abzug jedoch bereits abgelehnt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb nun ebenfalls erfolglos.
Was ist ein Übernahmeverlust?
Bei einer Aufwärtsverschmelzung geht das gesamte Vermögen der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft über. Gleichzeitig gehen die von der Muttergesellschaft gehaltenen Anteile an der Tochtergesellschaft unter.
Vereinfacht gesagt wird verglichen:
Welchen Buchwert hatten die Anteile an der Tochtergesellschaft?
Und welchen steuerlichen Wert hat das übernommene Vermögen?
Ist der Wert des übernommenen Vermögens niedriger als der Buchwert der Beteiligung, kann rechnerisch ein Übernahmeverlust entstehen.
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bleiben Gewinne und Verluste aus diesem Vergleich grundsätzlich außer Ansatz.
Das bedeutet: Sie erhöhen oder vermindern das steuerpflichtige Einkommen grundsätzlich nicht.
Warum half § 8b KStG hier nicht weiter?
§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG verweist für bestimmte Übernahmegewinne auf § 8b KStG.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs bezieht sich dieser Verweis jedoch nur auf Übernahmegewinne – nicht auf Übernahmeverluste. Das gilt nach der Entscheidung auch dann, wenn für das betroffene Unternehmen Sonderregelungen gelten, wie beispielsweise § 8b Abs. 8 KStG für bestimmte Beteiligungen von Lebensversicherungsunternehmen.
Der Bundesfinanzhof hatte dies bereits mit Urteil vom 30. Juli 2014 entschieden:
BFH, Urteil vom 30.07.2014 – I R 58/12
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nun nicht zur Entscheidung angenommen:
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.06.2026 – 2 BvR 84/17
Warum liegt nach Auffassung des Gerichts kein Verfassungsverstoß vor?
Das Unternehmen berief sich insbesondere auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es argumentierte unter anderem, dass Gewinne und Verluste steuerlich grundsätzlich gleich behandelt werden müssten. Zudem sei eine Verschmelzung wirtschaftlich mit einer Veräußerung der Beteiligung vergleichbar.
Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein Verkauf der Anteile und eine Verschmelzung seien steuerlich nicht ohne Weiteres vergleichbar. Bei einem Verkauf bleibt die Tochtergesellschaft als eigenes Unternehmen bestehen. Bei einer Verschmelzung erlischt sie dagegen. Ihr gesamtes Vermögen geht auf die Muttergesellschaft über.
Hinzu kam: Das Unternehmen hatte für die Verschmelzung den steuerlichen Buchwertansatz gewählt.
Der Buchwertansatz ist ein Wahlrecht nach § 11 Abs. 2 UmwStG. Er ermöglicht es, die im übertragenen Vermögen enthaltenen stillen Reserven zunächst nicht aufzudecken und zu versteuern.
Wer dieses Wahlrecht nutzt, kann nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht verlangen, gleichzeitig sämtliche für ihn günstigen steuerlichen Folgen einer Veräußerung in Anspruch zu nehmen.
Einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem jeder steuerliche oder bilanzielle Verlust abzugsfähig sein muss, gibt es nicht.
Was bedeutet das für die Praxis?
Bei Verschmelzungen reicht es nicht, ausschließlich auf das handelsrechtliche Ergebnis oder auf einen rechnerisch entstehenden Verlust zu schauen.
Entscheidend ist vielmehr:
Gerade bei Unternehmensgruppen, Umstrukturierungen und Transaktionen können die Unterschiede erhebliche Beträge ausmachen.
Unser Fazit:
Eine Verschmelzung kann handelsrechtlich, wirtschaftlich und steuerlich zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Ein in der steuerlichen Berechnung sichtbarer Verlust bedeutet deshalb noch lange nicht, dass dieser auch das steuerpflichtige Einkommen mindert.
Umstrukturierungen sollten daher bereits vor ihrer Umsetzung steuerlich modelliert werden. Insbesondere der gewählte Wertansatz nach § 11 UmwStG kann erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Besteuerung haben.
Rechtsgrundlagen und Entscheidungen:
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.06.2026 – 2 BvR 84/17
BFH, Urteil vom 30.07.2014 – I R 58/12
§ 11 Abs. 1 und 2 UmwStG
§ 12 Abs. 1 und 2 UmwStG
§ 8b Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 KStG
§ 21 Abs. 2 KStG
Art. 3 Abs. 1 GG
§§ 23 Abs. 1, 92, 93a und 93d BVerfGG