Homeoffice im Ausland – wird dein Wohnzimmer zur Betriebsstätte?
Du bist Gesellschafter, CFO oder Geschäftsführer?
Du hast Mitarbeitende, die aus dem Ausland im Homeoffice arbeiten?
Oder du beschäftigst in Deutschland Remote-Mitarbeiter für ein ausländisches Unternehmen?
Dann solltest du das OECD-Update 2025 unbedingt kennen.
Am 19.11.2025 hat die OECD das Update zum OECD-Musterabkommen und zum OECD-Musterkommentar veröffentlicht. Zentral betroffen ist Art. 5 OECD-MA 2025 (Betriebsstätte) – konkret die neue Kommentierung in Tz. 44.1–44.21 OECD-MK 2025 zu Art. 5 OECD-MA 2025.
Es geht um eine Kernfrage:
Wann wird das Homeoffice eines Mitarbeiters zur steuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers?
Warum ist das so wichtig?
Wenn eine Betriebsstätte entsteht, kann der andere Staat Gewinne besteuern.
Das betrifft:
Und plötzlich wird aus „Remote Work“ ein internationales Steuerthema.
Die neuen OECD-Leitlinien – einfach erklärt
Die OECD verändert nicht den Gesetzestext des Art. 5 OECD-MA, sondern konkretisiert ihn.
Entscheidend sind zwei Kriterien:
1. Die 50 %-Regel (Tz. 44.8 OECD-MK 2025)
Arbeitet ein Mitarbeiter weniger als 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums im Homeoffice im Ausland, entsteht in der Regel keine Betriebsstätte.
Beispiel:
30 % Homeoffice im Ausland → regelmäßig keine Betriebsstätte.
Diese Schwelle ist ein starkes Indiz, aber kein eigenes Gesetz.
2. Gibt es einen geschäftlichen Grund? (Tz. 44.11 ff. OECD-MK 2025)
Selbst wenn mehr als 50 % im Homeoffice gearbeitet wird, reicht das allein nicht.
Zusätzlich braucht es einen geschäftlichen Grund des Arbeitgebers.
Ein geschäftlicher Grund liegt z.B. vor, wenn:
Kein geschäftlicher Grund liegt vor, wenn:
Wichtig:
Homeoffice aus privaten Motiven des Mitarbeiters begründet grundsätzlich keine Betriebsstätte.
Deutsche Besonderheit: § 12 AO
In Deutschland gilt zusätzlich § 12 Satz 1 AO.
Die Finanzverwaltung (AEAO zu § 12 Nr. 4) sagt:
Das Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet regelmäßig keine inländische Betriebsstätte, weil dem Arbeitgeber keine „Verfügungsmacht“ zusteht.
Ausnahme:
Leitende Angestellte mit echter unternehmerischer Entscheidungsmacht.
BFH-Rechtsprechung zur Verfügungsmacht u.a.:
Inbound vs. Outbound – was heißt das konkret?
Inbound-Fall
Ausländisches Unternehmen beschäftigt Mitarbeiter im deutschen Homeoffice.
Ergebnis meist:
Keine Betriebsstätte nach § 12 AO → kein deutsches Besteuerungsrecht.
Outbound-Fall
Deutsches Unternehmen beschäftigt Mitarbeiter im ausländischen Homeoffice.
Hier kann nach Art. 7 Abs. 1 OECD-MA i.V.m. Art. 5 OECD-MA das Besteuerungsrecht ins Ausland wandern.
Selbst wenn Deutschland nach § 12 AO keine Betriebsstätte annimmt, kann das DBA die Besteuerungsrechte einschränken.
Ganz wichtig für Unternehmen
Die OECD sagt klar:
Unternehmen sollten sauber dokumentieren:
Ohne Dokumentation keine Verteidigung.
Weitere Highlights des OECD-Updates 2025
Neben Homeoffice enthält das Update u.a.:
Fazit
Das Update 2025 bringt keine neue Steuer, aber deutlich mehr Klarheit.
Die gute Nachricht:
Hybridmodelle unter 50 % sind regelmäßig unkritisch.
Die kritische Zone:
Remote-Modelle über 50 % plus echte geschäftliche Verankerung im Ausland.
Wer internationale Remote-Strukturen nutzt, sollte jetzt prüfen:
Homeoffice ist kein rein arbeitsrechtliches Thema mehr. Es ist internationales Steuerrecht.
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