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Update 2025 OECD-Musterabkommen 

Homeoffice im Ausland – wird dein Wohnzimmer zur Betriebsstätte? 

Du bist Gesellschafter, CFO oder Geschäftsführer? 

Du hast Mitarbeitende, die aus dem Ausland im Homeoffice arbeiten? 

Oder du beschäftigst in Deutschland Remote-Mitarbeiter für ein ausländisches Unternehmen? 

Dann solltest du das OECD-Update 2025 unbedingt kennen. 

Am 19.11.2025 hat die OECD das Update zum OECD-Musterabkommen und zum OECD-Musterkommentar veröffentlicht. Zentral betroffen ist Art. 5 OECD-MA 2025 (Betriebsstätte) – konkret die neue Kommentierung in Tz. 44.1–44.21 OECD-MK 2025 zu Art. 5 OECD-MA 2025

Es geht um eine Kernfrage: 

Wann wird das Homeoffice eines Mitarbeiters zur steuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers? 

Warum ist das so wichtig? 

Wenn eine Betriebsstätte entsteht, kann der andere Staat Gewinne besteuern. 

Das betrifft: 

  • Körperschaftsteuer 
  • ggf. Gewerbesteuer 
  • Deklarationspflichten 
  • Gewinnabgrenzung nach Art. 7 OECD-MA 

Und plötzlich wird aus „Remote Work“ ein internationales Steuerthema. 

Die neuen OECD-Leitlinien – einfach erklärt 

Die OECD verändert nicht den Gesetzestext des Art. 5 OECD-MA, sondern konkretisiert ihn. 

Entscheidend sind zwei Kriterien: 

1. Die 50 %-Regel (Tz. 44.8 OECD-MK 2025) 

Arbeitet ein Mitarbeiter weniger als 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums im Homeoffice im Ausland, entsteht in der Regel keine Betriebsstätte

Beispiel: 

30 % Homeoffice im Ausland → regelmäßig keine Betriebsstätte. 

Diese Schwelle ist ein starkes Indiz, aber kein eigenes Gesetz. 

2. Gibt es einen geschäftlichen Grund? (Tz. 44.11 ff. OECD-MK 2025) 

Selbst wenn mehr als 50 % im Homeoffice gearbeitet wird, reicht das allein nicht. 

Zusätzlich braucht es einen geschäftlichen Grund des Arbeitgebers

Ein geschäftlicher Grund liegt z.B. vor, wenn: 

  • vom Homeoffice aus Kunden physisch betreut werden 
  • lokale Märkte erschlossen werden 
  • eine physische Präsenz im Staat geschäftlich erforderlich ist 
  • eine bestimmte Zeitzone strategisch genutzt wird (Beispiel 5 in Tz. 44.21 OECD-MK 2025) 

Kein geschäftlicher Grund liegt vor, wenn: 

  • der Mitarbeiter aus privaten Gründen ins Ausland zieht 
  • Homeoffice nur zur Mitarbeiterbindung erlaubt wird 
  • rein virtuelle Tätigkeiten erbracht werden 

Wichtig: 

Homeoffice aus privaten Motiven des Mitarbeiters begründet grundsätzlich keine Betriebsstätte. 

Deutsche Besonderheit: § 12 AO 

In Deutschland gilt zusätzlich § 12 Satz 1 AO

Die Finanzverwaltung (AEAO zu § 12 Nr. 4) sagt: 

Das Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet regelmäßig keine inländische Betriebsstätte, weil dem Arbeitgeber keine „Verfügungsmacht“ zusteht. 

Ausnahme: 

Leitende Angestellte mit echter unternehmerischer Entscheidungsmacht. 

BFH-Rechtsprechung zur Verfügungsmacht u.a.: 

  • BFH, Urteil vom 7.6.2023 – I R 47/20 
  • BFH, Urteil vom 23.3.2022 – III R 35/20 

Inbound vs. Outbound – was heißt das konkret? 

Inbound-Fall 

Ausländisches Unternehmen beschäftigt Mitarbeiter im deutschen Homeoffice. 

Ergebnis meist: 

Keine Betriebsstätte nach § 12 AO → kein deutsches Besteuerungsrecht. 

Outbound-Fall 

Deutsches Unternehmen beschäftigt Mitarbeiter im ausländischen Homeoffice. 

Hier kann nach Art. 7 Abs. 1 OECD-MA i.V.m. Art. 5 OECD-MA das Besteuerungsrecht ins Ausland wandern. 

Selbst wenn Deutschland nach § 12 AO keine Betriebsstätte annimmt, kann das DBA die Besteuerungsrechte einschränken. 

Ganz wichtig für Unternehmen 

Die OECD sagt klar: 

Unternehmen sollten sauber dokumentieren: 

  • Arbeitszeitanteile 
  • tatsächliche Tätigkeit 
  • geschäftliche Gründe 
  • interne Homeoffice-Richtlinien 

Ohne Dokumentation keine Verteidigung. 

Weitere Highlights des OECD-Updates 2025 

Neben Homeoffice enthält das Update u.a.: 

  • Neuer Art. 25 Abs. 6 OECD-MA 2025 (Verhältnis DBA – WTO/GATS) 
  • Neue optionale Extractives-Klausel (Tz. 170–203 OECD-MK 2025 zu Art. 5) 
  • Präzisierungen zu konzerninternen Finanzierungen (Art. 9 OECD-MA 2025) 
  • Klarstellungen zum Informationsaustausch (Art. 26 OECD-MA 2025) 

Fazit 

Das Update 2025 bringt keine neue Steuer, aber deutlich mehr Klarheit. 

Die gute Nachricht: 

Hybridmodelle unter 50 % sind regelmäßig unkritisch. 

Die kritische Zone: 

Remote-Modelle über 50 % plus echte geschäftliche Verankerung im Ausland. 

Wer internationale Remote-Strukturen nutzt, sollte jetzt prüfen: 

  • Wo arbeiten meine Mitarbeiter tatsächlich? 
  • Überschreiten sie die 50 %-Schwelle? 
  • Gibt es einen geschäftlichen Grund? 
  • Besteht DBA-Risiko nach Art. 5 OECD-MA? 

Homeoffice ist kein rein arbeitsrechtliches Thema mehr. Es ist internationales Steuerrecht. 

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