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USt-Rückerstattung trotz Insolvenz?

Umsatzsteuer zurück – auch wenn der Geschäftspartner insolvent ist? 

Was passiert eigentlich, wenn dein Geschäftspartner pleitegeht – und du bereits Umsatzsteuer bezahlt hast, die gar nicht hätte anfallen dürfen? 

Bislang galt: Pech gehabt, du musstest warten, ob im Insolvenzverfahren noch etwas für dich übrig bleibt. 

Doch jetzt hat das Finanzgericht Baden-Württemberg klargestellt: 

Der Leistungsempfänger kann die zu viel gezahlte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückfordern – und zwar sofort und in voller Höhe. 

Im Fall: 

Eine Schweizer Firma hatte an ein deutsches Unternehmen gezahlt, das später insolvent wurde. Das Problem: Die Umsatzsteuer war zwar ausgewiesen und abgeführt, aber eigentlich gar nicht geschuldet. Das Finanzamt wollte zunächst keine Erstattung leisten – mit dem Hinweis, die Firma müsse sich erst an den insolventen Vertragspartner halten. 

Das Gericht sah das anders: 

Der Grundsatz der Umsatzsteuer-Neutralität muss gewahrt bleiben. Unternehmer dürfen durch Fehler anderer nicht dauerhaft auf Umsatzsteuer sitzen bleiben. In solchen Fällen steht ihnen ein sogenannter „Reemtsma-Direktanspruch“ zu – also ein direkter Anspruch gegen das Finanzamt. 

Was bedeutet das für dich? 

Wenn du als Unternehmer oder CFO in einer ähnlichen Situation bist (z. B. wegen Insolvenz eines Geschäftspartners oder fehlerhafter Rechnungen), kann sich eine Billigkeitsprüfung nach § 163 AO lohnen. Sie ermöglicht, die zu viel gezahlte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzuholen – ohne jahrelanges Warten auf das Insolvenzverfahren. 

Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (Az. V R 31/24) – aber das Signal ist klar: 

Die Finanzgerichte stärken die Rechte der Unternehmer gegenüber der Finanzverwaltung. 

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