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Verbindliche Auskunft: Eine komplexe Umstrukturierung muss nicht automatisch elf Gebühren auslösen

Du planst eine Unternehmensnachfolge, Umstrukturierung oder größere Transaktion und möchtest vorher Rechtssicherheit vom Finanzamt?

Dann kann eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO sinnvoll sein. Sie kann aber teuer werden. Denn für die Bearbeitung erhebt das Finanzamt Gebühren nach § 89 Abs. 3 AO.

Doch wie viele Gebühren dürfen entstehen, wenn ein Vorhaben aus mehreren Schritten besteht?

Genau darüber musste der Bundesfinanzhof entscheiden. Im Streitfall plante ein Unternehmer eine umfangreiche Umstrukturierung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Das Vorhaben bestand unter anderem aus Einbringungen, Beteiligungsübertragungen und der Errichtung einer Stiftung.

Das Finanzamt wollte hierfür insgesamt elf Gebühren festsetzen.

Der BFH stellte klar:

Mehrere Umsetzungsschritte und mehrere steuerliche Fragen führen nicht automatisch zu mehreren Auskunftsgebühren.

Entscheidend ist, wie viele eigenständige Sachverhalte beziehungsweise Vorhaben tatsächlich vorliegen. Ein Sachverhalt ist dabei nicht nur eine einzelne Handlung oder eine bestimmte steuerliche Frage. Maßgeblich ist der gesamte einheitliche Lebensvorgang. Stehen mehrere Schritte in einem engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang und dienen sie einem gemeinsamen Ziel, können sie ein einziges Gesamtvorhaben bilden.

Im konkreten Fall gehörten die streitigen Schritte 4, 5 und 8 nach Auffassung des BFH insgesamt zum Vorhaben „vorweggenommene Erbfolge“.

Für den Unternehmer selbst durfte deshalb insoweit nur eine Gebühr erhoben werden – und nicht zehn Gebühren, wie das Finanzamt angenommen hatte.

Eine weitere Gebühr war allerdings möglich, weil die verbindliche Auskunft zusätzlich für eine noch zu gründende Stiftung beantragt worden war.

Für Geschäftsführer, Gesellschafter, Family Offices und deren Berater bedeutet das:

Die Formulierung und Abgrenzung des Auskunftsantrags kann erheblichen Einfluss auf die Gebühren haben.

Bei umfangreichen Umstrukturierungen sollte daher bereits im Antrag deutlich dargestellt werden,

– welches übergeordnete wirtschaftliche Ziel verfolgt wird,

– warum die einzelnen Schritte voneinander abhängig sind und

– weshalb sie zusammen ein einheitliches Gesamtvorhaben bilden.

Der BFH hat außerdem zwei weitere wichtige Punkte bestätigt:

1. Auch eine negative Auskunft kann kostenpflichtig sein.

Die Gebühr fällt grundsätzlich für die Bearbeitung des Antrags an. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt die gewünschte steuerliche Beurteilung nicht bestätigt.

Eine solche „Negativauskunft“ kann nach Ansicht des BFH dennoch einen Vorteil bieten: Der Antragsteller weiß anschließend, dass er das geplante Modell besser nicht wie vorgesehen umsetzt.

2. Die Auskunftsgebühr unterliegt nicht der Festsetzungsverjährung.

Die üblichen Regelungen zur Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO gelten für diese Gebühren nicht. Auch die einjährige Frist des § 346 Abs. 2 AO ist nicht anwendbar.

Das ist für die Praxis besonders relevant: Unternehmen können sich nicht darauf verlassen, dass eine Auskunftsgebühr nach einigen Jahren automatisch nicht mehr festgesetzt werden darf.

Fazit:

Eine verbindliche Auskunft kann bei komplexen Transaktionen wertvolle Rechtssicherheit schaffen.

Der Antrag sollte jedoch nicht nur steuerlich gut begründet, sondern auch gebührenrechtlich sorgfältig strukturiert sein.

Denn die entscheidende Frage lautet nicht:

„Wie viele steuerliche Themen werden angesprochen?“

Sondern:

„Wie viele eigenständige Vorhaben liegen tatsächlich vor?“

Rechtsgrundlagen und Fundstellen:

BFH, Urteil vom 25.02.2026 – II R 38/23, veröffentlicht am 16.07.2026

§ 89 Abs. 2 und Abs. 3 AO

§ 3 Abs. 4 Nr. 7 AO

§§ 169 ff. AO

§ 346 Abs. 2 AO

§ 89 Abs. 7 AO

§ 1 Abs. 2 StAuskV

§ 99 FGO

Art. 3 Abs. 1 GG

Fortführung von:

BFH, Urteil vom 27.11.2019 – II R 24/17

Abgrenzung zu:

BFH, Urteil vom 03.07.2025 – IV R 6/23