Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23 (veröffentlicht am 26.02.2026) entschieden:
Eine versäumte Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG beim Gesellschafter ist keine „Einkommensminderung“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.
Was bedeutet das konkret?
Der Fall – stark vereinfacht
Ein Gesellschafter überträgt seine GmbH-Anteile unentgeltlich auf eine andere GmbH, an der er beteiligt ist.
Steuerlich liegt darin eine verdeckte Einlage.
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG wird so etwas eigentlich wie ein Verkauf behandelt – also entsteht ein fiktiver Veräußerungsgewinn.
Problem:
Dieser Gewinn wurde beim Gesellschafter nicht besteuert.
Das Finanzamt wollte deshalb bei der empfangenden GmbH das Einkommen nach § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG erhöhen.
Begründung:
Die verdeckte Einlage habe ja das Einkommen des Gesellschafters „gemindert“.
Der BFH sagt: Nein.
§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG greift nur, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter tatsächlich zu einer steuerlichen Minderung seiner Bemessungsgrundlage geführt hat.
Zum Beispiel:
Hier war es aber anders.
Es gab keine Minderung.
Es wurde nur ein fiktiver Gewinn nicht erfasst.
Und das ist laut BFH etwas anderes.
Eine „unterlassene Besteuerung“ ist keine Einkommensminderung.
Wörtlich stellt der BFH klar:
Die Nichterfassung eines fiktiven Veräußerungsgewinns ist kein Unterfall einer Einkommensminderung, sondern ein „aliud“.
Warum ist das wichtig?
Für Unternehmer und CFOs bedeutet das:
Der BFH argumentiert zudem:
Es droht keine Besteuerungslücke, weil die Steuer bei späterer tatsächlicher Veräußerung nachgeholt werden kann.
Was heißt das für die Praxis?
Für Gesellschafter:
Verdeckte Einlagen müssen sauber analysiert werden – insbesondere im Zusammenspiel mit § 17 EStG.
Für CFO und FiBU:
Bei Kapitalmaßnahmen genau prüfen, ob § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG überhaupt greift. Nicht jede „Fehlbesteuerung“ auf Gesellschafterebene löst eine Korrektur bei der GmbH aus.
Für mittelständische Unternehmer:
Gerade bei Umstrukturierungen im Familien- oder Holdingbereich ist diese Entscheidung hochrelevant.
Die zentralen Normen
BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23
Ob der Gesetzgeber § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG künftig anpasst, bleibt offen.
Bis dahin gilt: Der Wortlaut entscheidet – nicht das „gefühlte Gerechtigkeitsempfinden“ der Finanzverwaltung.
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