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Verdeckte Gewinnausschüttung vergessen?

Späteres ‚Geraderücken‘ hilft nicht mehr!“

Du bist Gesellschafter, Geschäftsführer, CFO oder arbeitest in der FiBu?

Dann solltest du dieses aktuelle Urteil unbedingt kennen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt:

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) lässt sich nicht rückwirkend „heilen“.

Auch dann nicht, wenn später alles vermeintlich sauber verrechnet wird.

Worum ging es vereinfacht?

Ein Gesellschafter hatte persönliche Schulden bei „seiner“ GmbH.

Um diese auszugleichen, räumte er einer anderen Konzerngesellschaft ein Vorkaufsrecht an seinem privaten Grundstück ein.

Das Problem:

  • Das Vorkaufsrecht hatte wirtschaftlich keinen echten Wert
  • Die GmbH übernahm trotzdem die Schulden des Gesellschafters

Das Finanzamt sagte: Das ist ein Vorteil für den Gesellschafter – also eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Jahre später wurde das Grundstück tatsächlich verkauft.

Der Kaufpreis für das Vorkaufsrecht wurde einfach auf den Grundstückspreis angerechnet.

Die Hoffnung:

„Dann war das Ganze doch im Ergebnis neutral – also keine vGA mehr.“

Die klare Antwort des BFH:

Nein.

Eine einmal entstandene verdeckte Gewinnausschüttung bleibt bestehen.

Der BFH sagt:

  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vorteil entstanden ist
  • Spätere Zahlungen, Rückführungen oder Verrechnungen ändern daran nichts
  • Steuerlich zählt: Was war im Entstehungsjahr passiert?

Bestätigt wurde das nun durch Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.10.2025 (VIII R 19/23).

Warum ist das für die Praxis so wichtig?

  • Gestaltungen zwischen Gesellschafter und GmbH sind steuerlich hochsensibel
  • „Das rechnen wir später glatt“ funktioniert nicht
  • Fehler wirken oft jahrelang nach – inklusive Steuern, Zinsen und Haftungsrisiken

Merksatz für Gesellschafter & Management:

Was im falschen Jahr falsch läuft,

wird im richtigen Jahr nicht automatisch richtig.

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