Späteres ‚Geraderücken‘ hilft nicht mehr!“
Du bist Gesellschafter, Geschäftsführer, CFO oder arbeitest in der FiBu?
Dann solltest du dieses aktuelle Urteil unbedingt kennen.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) lässt sich nicht rückwirkend „heilen“.
Auch dann nicht, wenn später alles vermeintlich sauber verrechnet wird.
Worum ging es vereinfacht?
Ein Gesellschafter hatte persönliche Schulden bei „seiner“ GmbH.
Um diese auszugleichen, räumte er einer anderen Konzerngesellschaft ein Vorkaufsrecht an seinem privaten Grundstück ein.
Das Problem:
Das Finanzamt sagte: Das ist ein Vorteil für den Gesellschafter – also eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Jahre später wurde das Grundstück tatsächlich verkauft.
Der Kaufpreis für das Vorkaufsrecht wurde einfach auf den Grundstückspreis angerechnet.
Die Hoffnung:
„Dann war das Ganze doch im Ergebnis neutral – also keine vGA mehr.“
Die klare Antwort des BFH:
Nein.
Eine einmal entstandene verdeckte Gewinnausschüttung bleibt bestehen.
Der BFH sagt:
Bestätigt wurde das nun durch Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.10.2025 (VIII R 19/23).
Warum ist das für die Praxis so wichtig?
Merksatz für Gesellschafter & Management:
Was im falschen Jahr falsch läuft,
wird im richtigen Jahr nicht automatisch richtig.
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