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Verkauf von Anteilen an doppelstöckigen Personengesellschaften: Mehr Steuer als gedacht?

Du bist Gesellschafter oder Private-Equity-Investor und hältst Anteile an einer Holding-KG, die wiederum operative Tochter-KGs steuert? Dann aufgepasst – der BFH hat jetzt klargestellt, wie Veräußerungsgewinne gewerbesteuerlich zu behandeln sind.

Worum geht’s?

Zwei aktuelle BFH-Urteile (IV R 9/23 und IV R 40/22) befassen sich mit der Veräußerung von Anteilen an Obergesellschaften in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur.

Bisher war unklar, ob der Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden muss – in einen Teil, der auf die Holding (Obergesellschaft) entfällt, und einen Teil, der aus den stillen Reserven der operativen Töchter (Untergesellschaften) stammt.

Was sagt der BFH?

Der Gewinn zählt vollständig zur Obergesellschaft.

Keine Aufteilung auf die Untergesellschaften.

Auch dann nicht, wenn diese z. B. als gemeinnützige Krankenhäuser eigentlich gewerbesteuerbefreit wären.

Warum ist das wichtig?

Wer Anteile an einer Holding-KG verkauft, muss mit einer vollen Gewerbesteuerbelastung rechnen – auch auf stille Reserven aus den operativen Töchtern.

Steuerbefreiungen der Untergesellschaften helfen hier nicht weiter.

Selbst eine Struktur mit gemeinnützigen KGs, Krankenhausbetrieb oder Seeschifffahrt schützt nicht.

Was solltest du jetzt tun?

Wenn du deine Beteiligung veräußern willst – oder über Umstrukturierungen nachdenkst:

✔️ Lass prüfen, wie sich deine Gesellschaftsstruktur auf die Steuerlast auswirkt.

✔️ Besonders relevant für Private-Equity-Exits, Reorganisationen oder Stiftungsumwandlungen.

Denn auch bei steuerbegünstigten Tätigkeiten kann es zu unerwartet hoher Gewerbesteuer kommen.

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