News. Und.
Insights.

Verlust gemeldet – trotzdem Gewinn? So denkt das Finanzamt!

Du bist CFO, Gesellschafter oder begleitest Unternehmensverkäufe? Dann solltest du diesen aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs kennen. 

In vielen M&A-Deals läuft es so: Erst wird der Kaufvertrag über die Anteile unterschrieben („Signing“), später erfolgt die tatsächliche Übertragung („Closing“). Klingt normal – kann aber teuer werden. 

Denn der BFH (Beschluss vom 16.09.2025 – II B 23/25) hat bestätigt: 

Fällt Signing und Closing zeitlich auseinander, darf beim Closing Grunderwerbsteuer festgesetzt werden – selbst wenn schon beim Signing eine Steuer ausgelöst wurde. 

Das heißt: In der Praxis kann es zweimal zur Grunderwerbsteuer kommen – einmal bei Vertragsabschluss, einmal bei der tatsächlichen Anteilsübertragung. 

Der Hintergrund: 

  • Die Finanzverwaltung behandelt beide Zeitpunkte als getrennte steuerliche Vorgänge. 
  • Eine „Doppelbelastung“ lässt sich nur über die Korrekturvorschriften (§ 16 Abs. 4a, 5 GrEStG) vermeiden – und das auch nur unter engen Voraussetzungen. 
  • Der BFH sieht aktuell keinen Anlass, diese zweite Steuerfestsetzung auszusetzen. 

Was bedeutet das für die Praxis? 

Bei Share Deals mit Immobilienbezug ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung entscheidend. 

→ Wer Signing und Closing auseinanderzieht, sollte die grunderwerbsteuerlichen Folgen frühzeitig prüfen und ggf. entsprechende Rücktrittsrechte, Bedingungen oder Zahlungsmechanismen abstimmen. 

Fazit: 

Grunderwerbsteuer kann beim Anteilskauf doppelt zuschlagen – wer Deals strukturiert, sollte das unbedingt im Blick haben. 

#KMproNews #Grunderwerbsteuer #BFH #ShareDeal #MergersAndAcquisitions #Unternehmensverkauf #Steuern #CFO #Gesellschafter #Immobilien