Du bist CFO, Gesellschafter oder begleitest Unternehmensverkäufe? Dann solltest du diesen aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs kennen.
In vielen M&A-Deals läuft es so: Erst wird der Kaufvertrag über die Anteile unterschrieben („Signing“), später erfolgt die tatsächliche Übertragung („Closing“). Klingt normal – kann aber teuer werden.
Denn der BFH (Beschluss vom 16.09.2025 – II B 23/25) hat bestätigt:
Fällt Signing und Closing zeitlich auseinander, darf beim Closing Grunderwerbsteuer festgesetzt werden – selbst wenn schon beim Signing eine Steuer ausgelöst wurde.
Das heißt: In der Praxis kann es zweimal zur Grunderwerbsteuer kommen – einmal bei Vertragsabschluss, einmal bei der tatsächlichen Anteilsübertragung.
Der Hintergrund:
Was bedeutet das für die Praxis?
Bei Share Deals mit Immobilienbezug ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung entscheidend.
→ Wer Signing und Closing auseinanderzieht, sollte die grunderwerbsteuerlichen Folgen frühzeitig prüfen und ggf. entsprechende Rücktrittsrechte, Bedingungen oder Zahlungsmechanismen abstimmen.
Fazit:
Grunderwerbsteuer kann beim Anteilskauf doppelt zuschlagen – wer Deals strukturiert, sollte das unbedingt im Blick haben.
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