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Verluste gemacht – trotzdem Steuern zahlen? BFH setzt klare Grenzen beim Billigkeitserlass

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.03.2026 (Az. IX R 18/23) entschieden:

Nur weil jemand wirtschaftlich Verluste gemacht hat und „real kein Geld mehr da ist“, entsteht noch kein Anspruch auf einen steuerlichen Billigkeitserlass nach § 163 AO.

Worum ging es konkret?

Eine Steuerpflichtige hatte hohe Verluste aus sogenannten Stillhalter- bzw. Optionsgeschäften erlitten.

Das Problem:

Die Verluste durften wegen der besonderen Verlustverrechnungsregeln des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht sofort mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Folge:

• steuerlich hohe Einkünfte

• entsprechend hohe Einkommensteuer

• obwohl wirtschaftlich tatsächlich Verluste entstanden waren

Die Klägerin argumentierte:

Das sei unbillig – schließlich reiche das reale Einkommen nicht einmal aus, um die Steuer zu bezahlen.

Das Finanzgericht Köln gab ihr zunächst Recht (FG Köln, Urteil vom 26.04.2023 – 5 K 1403/21).

Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben.

Die Kernaussage des BFH:

Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.

Die Richter stellen klar:

Billigkeitsmaßnahmen dürfen keine gesetzlich gewollten Regelungen „aushebeln“.

Und genau das wäre hier passiert.

Denn:

Die Verluste gehen nicht endgültig verloren.

Sie können grundsätzlich künftig noch steuerlich genutzt werden (Verlustvortrag).

Damit liegt nach Auffassung des BFH keine „sachliche Unbilligkeit“ vor.

Besonders wichtig:

Der BFH betont ausdrücklich:

Auch das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zwingt nicht dazu, Verluste aus hochspekulativen Geschäften sofort steuerlich zu berücksichtigen.

Warum ist das Urteil relevant?

Das Urteil zeigt sehr deutlich:

• Ein steuerlicher Billigkeitserlass ist extrem schwer durchsetzbar

• Liquiditätsprobleme allein reichen regelmäßig nicht aus

• Verlustverrechnungsbeschränkungen sind grundsätzlich hinzunehmen

• Gerade bei Kapitalmarkt- und Optionsgeschäften bleibt der BFH sehr streng

Für Unternehmer, Investoren und vermögende Privatpersonen ist das ein wichtiges Signal:

Steuerliche Verlustnutzung und tatsächliche Liquidität können zeitlich stark auseinanderfallen.

BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 18/23

§ 163 AO

§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG

§ 10d EStG