Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.03.2026 (Az. IX R 18/23) entschieden:
Nur weil jemand wirtschaftlich Verluste gemacht hat und „real kein Geld mehr da ist“, entsteht noch kein Anspruch auf einen steuerlichen Billigkeitserlass nach § 163 AO.
Worum ging es konkret?
Eine Steuerpflichtige hatte hohe Verluste aus sogenannten Stillhalter- bzw. Optionsgeschäften erlitten.
Das Problem:
Die Verluste durften wegen der besonderen Verlustverrechnungsregeln des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht sofort mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Folge:
• steuerlich hohe Einkünfte
• entsprechend hohe Einkommensteuer
• obwohl wirtschaftlich tatsächlich Verluste entstanden waren
Die Klägerin argumentierte:
Das sei unbillig – schließlich reiche das reale Einkommen nicht einmal aus, um die Steuer zu bezahlen.
Das Finanzgericht Köln gab ihr zunächst Recht (FG Köln, Urteil vom 26.04.2023 – 5 K 1403/21).
Der BFH hat diese Entscheidung nun aufgehoben.
Die Kernaussage des BFH:
Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich.
Die Richter stellen klar:
Billigkeitsmaßnahmen dürfen keine gesetzlich gewollten Regelungen „aushebeln“.
Und genau das wäre hier passiert.
Denn:
Die Verluste gehen nicht endgültig verloren.
Sie können grundsätzlich künftig noch steuerlich genutzt werden (Verlustvortrag).
Damit liegt nach Auffassung des BFH keine „sachliche Unbilligkeit“ vor.
Besonders wichtig:
Der BFH betont ausdrücklich:
Auch das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zwingt nicht dazu, Verluste aus hochspekulativen Geschäften sofort steuerlich zu berücksichtigen.
Warum ist das Urteil relevant?
Das Urteil zeigt sehr deutlich:
• Ein steuerlicher Billigkeitserlass ist extrem schwer durchsetzbar
• Liquiditätsprobleme allein reichen regelmäßig nicht aus
• Verlustverrechnungsbeschränkungen sind grundsätzlich hinzunehmen
• Gerade bei Kapitalmarkt- und Optionsgeschäften bleibt der BFH sehr streng
Für Unternehmer, Investoren und vermögende Privatpersonen ist das ein wichtiges Signal:
Steuerliche Verlustnutzung und tatsächliche Liquidität können zeitlich stark auseinanderfallen.
BFH, Urteil vom 03.03.2026 – IX R 18/23
§ 163 AO
§ 22 Nr. 3 Satz 3 EStG
§ 10d EStG