Du bist Gesellschafter, Geschäftsführer oder in der FiBu tätig?
Dann hast du vielleicht schon mal von der Sanierungsklausel gehört – einem Rettungsanker für Verluste, wenn sich die Eigentümerstruktur in der Krise ändert. Aber Achtung: ⚠️ Sie hilft nur unter bestimmten Voraussetzungen – und kann rückwirkend wieder verloren gehen! Dazu gibt es einen aktuellen Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG.
Was ist die Sanierungsklausel?
Normalerweise gilt:
Wenn mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, verfallen bestehende Verlustvorträge (Stichwort: § 8c KStG).
Die Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ist eine Ausnahme, die genau das verhindern kann – wenn das Ziel eine echte Sanierung des Unternehmens ist.
Voraussetzungen für die Sanierungsklausel:
Diese vier Punkte müssen dokumentiert und nachgewiesen werden – sonst war’s das mit dem Steuervorteil.
Aber Vorsicht – diese Risiken gibt’s:
Mein Tipp:
Wenn bei dir (oder deinem Mandanten) ein Gesellschafterwechsel in der Krise ansteht:
➡️ Unbedingt prüfen, ob die Sanierungsklausel greift – und die Nachweise gleich sauber dokumentieren.
➡️ Auch nach der Sanierung regelmäßig kontrollieren, ob alle Voraussetzungen dauerhaft erfüllt bleiben.
Gerade bei Umstrukturierungen oder Investoren-Einstieg in der Krise kann die Klausel wertvolle Verluste retten – wenn man’s richtig macht!
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