(BVerfG bestätigt Mindestgewinnbesteuerung)
Du führst eine Kapitalgesellschaft oder investierst in solche? Dann betrifft dich dieses Urteil direkt.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:
➡️ Die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß.
➡️ Selbst wenn Verlustvorträge bestehen, musst du bei hohen Gewinnen mindestens einen Teil versteuern – Jahr für Jahr.
Hintergrund:
Verluste aus Vorjahren dürfen nur bis 1 Mio. € vollständig verrechnet werden. Darüber hinaus nur zu 60 %.
Ein vollständiger Ausgleich ist damit oft nur über viele Jahre möglich – oder geht in der Insolvenz sogar ganz verloren („Definitiveffekt“)
Was sagt das BVerfG dazu?
✅ Die Regel ist rechtlich zulässig – auch wenn einzelne Fälle (z. B. Insolvenz, Liquidation) benachteiligt werden.
✅ Der Gesetzgeber darf pauschalieren – zugunsten einfacher und praktikabler Regeln.
✅ Härtefälle? Möglich, aber nicht verfassungswidrig. Allenfalls im Einzelfall über Billigkeitsmaßnahmen abzufedern.
Was heißt das für dich konkret?
📌 Verlustvorträge sind kein Freifahrtschein – sie sichern keine vollständige Steuerfreiheit
📌 Bei Exit, Insolvenz oder Rückzug können Verlustvorträge wirtschaftlich „verpuffen“ oder mit der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 faktisch zu Mehrsteuern führen.
📌 Gestaltungs- und Timingfragen werden noch wichtiger – z. B. bei Strukturierungen und Holding-Modellen
Jetzt prüfen, ob und wie du deine Verlustvorträge strategisch nutzt, bevor sie steuerlich unbrauchbar werden.
#KMproNews #Mindestgewinnbesteuerung #Verlustvortrag #KStG #GewStG #BVerfG #SteuerrechtEinfachErklärt #Holdingstruktur #Insolvenzsteuerrecht #PrivateEquity #VentureCapital #CFO