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Verlustvortrag? Ja – aber nicht unbegrenzt!

(BVerfG bestätigt Mindestgewinnbesteuerung)

Du führst eine Kapitalgesellschaft oder investierst in solche? Dann betrifft dich dieses Urteil direkt.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:

➡️ Die sogenannte Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungsgemäß.

➡️ Selbst wenn Verlustvorträge bestehen, musst du bei hohen Gewinnen mindestens einen Teil versteuern – Jahr für Jahr.

Hintergrund:

Verluste aus Vorjahren dürfen nur bis 1 Mio. € vollständig verrechnet werden. Darüber hinaus nur zu 60 %.

Ein vollständiger Ausgleich ist damit oft nur über viele Jahre möglich – oder geht in der Insolvenz sogar ganz verloren („Definitiveffekt“)

Was sagt das BVerfG dazu?

✅ Die Regel ist rechtlich zulässig – auch wenn einzelne Fälle (z. B. Insolvenz, Liquidation) benachteiligt werden.

✅ Der Gesetzgeber darf pauschalieren – zugunsten einfacher und praktikabler Regeln.

✅ Härtefälle? Möglich, aber nicht verfassungswidrig. Allenfalls im Einzelfall über Billigkeitsmaßnahmen abzufedern.

Was heißt das für dich konkret?

📌 Verlustvorträge sind kein Freifahrtschein – sie sichern keine vollständige Steuerfreiheit

📌 Bei Exit, Insolvenz oder Rückzug können Verlustvorträge wirtschaftlich „verpuffen“ oder mit der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 faktisch zu Mehrsteuern führen.

📌 Gestaltungs- und Timingfragen werden noch wichtiger – z. B. bei Strukturierungen und Holding-Modellen

Jetzt prüfen, ob und wie du deine Verlustvorträge strategisch nutzt, bevor sie steuerlich unbrauchbar werden.

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