Bei Leerstand oder ausbleibenden Mieteinnahmen können Vermieter einen Teil der Grundsteuer zurückerhalten. Voraussetzung: Der Einnahmeausfall ist nicht selbst verschuldet.
Das kann besonders bei Leerstand zu Auseinandersetzungen führen – denn hier müssen Sie als Vermieter nachweisen, dass Sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemüht haben. Aber auch bei Zahlungsausfällen durch den Mieter und bei einem durch höhere Gewalt verursachten Leerstand (z. B. Brand) bekommen Sie einen Teil der Grundsteuer zurück.
Insgesamt gilt: Die im Jahr 2020 erzielte Rohmiete muss um mehr als 50 % geringer sein als die ortsüblich erzielbare Jahresrohmiete bei vergleichbaren Objekten in vergleichbarer Lage. Das gilt nicht nur für vermietete Wohnungen, sondern auch für Häuser und Gewerberäume.
Geld zurück gibt es allerdings nur, wenn Vermieter kein Eigenverschulden an der geminderten Einnahmesituation haben. Das wäre z. B. der Fall, wenn der Eigentümer für seine Wohnungen überhöhte Preise verlangt, die keiner zahlen will. Bemüht er sich hingegen während der Leerstandszeiten intensiv um neue Mieter und kann dies durch Inserate oder das Einschalten von Maklern, Inseraten oder Internet-Suchen belegen, liegen ausbleibende Erträge und damit Gründe für den rückwirkenden Steuererlass vor.
Die Grundsteuer mindert sich
Wird die Wohnung unter Marktniveau vermietet und zahlen die Nutzer die Grundsteuer über die Nebenkosten, steht die Erstattung den Mietern zu. Die Berücksichtigung erfolgt dann mit der Jahresendabrechnung über die Umlage. Da die Mieter einen Anspruch auf möglichst geringe Nebenkosten haben, ist der Hausbesitzer sogar zur Antragstellung verpflichtet.
Formloses Schreiben reicht aus
Den Antrag auf teilweise Rückerstattung müssen Sie bis zum 31.03.2021 stellen.
Nur in den Stadtstaaten schreiben Sie dabei an das Finanzamt. In den anderen Bundesländern sind die Gemeinden zuständig. Ein formloses Schreiben reicht zunächst aus. Wenn die zuständige Behörde weitere Nachweise sehen möchte, wird sie sich bei Ihnen melden.
Der Erlass der Grundsteuer ist übrigens nicht von Ermessen oder Nachsicht der Behörde abhängig, sondern gesetzlich in § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) fixiert.
Quelle: Steuertipps, https://www.steuertipps.de/haus-wohnung-vermieten/immobilien-vermieten/vermieter-bis-31-3-handeln-und-grundsteuer-zurueckholen, Zugriff 17. Februar 2021
Foto: tl6781 – stock.adobe.com