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Vermögen „retten“ kurz vor der Insolvenz? Der BGH sagt: Vorsicht. 

Viele Unternehmer kennen das Bauchgefühl: 

„Wenn es eng wird, bringe ich Vermögen schnell in eine Gesellschaft – dann ist es sicher.“ 

Genau dazu hat der BGH jetzt sehr klar Stellung bezogen – und zwar bei einem sogenannten „asset-protection“-Modell

Worum ging’s? 

Ein Schuldner hatte seine letzten freien Vermögenswerte planmäßig auf eine extra gegründete GmbH übertragen. Diese GmbH sollte dann Vermögen „verwalten“ und Zahlungen steuern – u.a. für Lebensführung sowie Rechts- und Steuerberatungskosten. 

Kurz danach liefen große Forderungen und Vollstreckungsmaßnahmen an. Trotzdem wurden aus diesem „geschützten Topf“ noch Beraterhonorare bezahlt. 

Was sagt der BGH dazu? 

Der BGH stellt klar: 

  1. Wenn Vermögen planmäßig so verschoben wird, dass Gläubiger nicht mehr zugreifen können, ist das ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz
    Genau das ist der Kern von § 133 Abs. 1 InsO (Vorsatzanfechtung). 
  1. Auch wenn nicht direkt der Schuldner zahlt, sondern „seine“ GmbH: 
    Wenn die GmbH nur als Konstruktion zwischengeschaltet ist und aus Schuldnervermögen zahlt, kann das als mittelbare Zuwendung trotzdem anfechtbar sein. 
    Ergebnis: Der Empfänger kann das Geld zurückzahlen müssen. 
  1. Spannend (und für Berater besonders relevant): 
    Der BGH betont, dass die GmbH hier keine bloße Zahlstelle war, sondern Teil eines Modells, das Vermögen gezielt dem Zugriff entziehen sollte. 

Was bedeutet das für Unternehmer, CFOs und Gesellschafter? 

Wenn ihr überlegt (oder euch wird geraten), in einer Krise Vermögen „zu sichern“, dann ist die Botschaft: 

  • Krisen-„Asset Protection“ kann zur Rückabwicklung führen. 
  • Nicht nur das Modell selbst ist riskant – sondern auch Zahlungen an einzelne Gläubiger/Berater aus so einem Konstrukt. 
  • Im Insolvenzfall prüft der Insolvenzverwalter oft sehr genau: 
    Wer hat wann wie Geld bekommen – und warum gerade dieser Empfänger? 

Praxistipp  

Wenn Liquidität eng wird oder Vollstreckung droht: 

Nicht mit schnellen „Schutz“-Konstruktionen improvisieren. 

Besser: frühzeitig sauber strukturieren (Sanierung, Vergleich, Finanzierung, Insolvenzantragspflichten prüfen), damit es später nicht heißt: „Das war geplant gläubigerbenachteiligend.“ 

Fundstellen 

  • BGH, Versäumnisurteil vom 17.07.2025 – IX ZR 184/22 
    Vorinstanz: OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.09.2022 – 6 U 21/20 
  • Normen: § 133 Abs. 1 InsO§ 143 Abs. 1 InsO§ 129 Abs. 1 InsO 
    (im Urteil außerdem thematisiert: Art. 103j Abs. 1 EGInsO§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO
  • Bezug: Fortführung von BGH vom 29.04.2021 – IX ZR 266/19 

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