Du bist Geschäftsführer:in oder steuerlich verantwortlich bei einer GmbH, die verschmolzen werden soll? Dann kennst du wahrscheinlich das Problem mit der Schlussbilanz.
Bisher galt: Wenn bei der Handelsregister-Anmeldung keine Schlussbilanz beiliegt, kann die Verschmelzung scheitern – auch wenn sonst alles passt!
Jetzt bringt ein aktueller BGH-Beschluss (vom 18.3.2025 – II ZB 1/24) mehr Klarheit:
Eine Schlussbilanz darf nachgereicht werden, auch wenn sie bei Anmeldung noch gar nicht existierte – solange das zügig geschieht.
Was bedeutet „zügig“?
Wichtig für die Praxis:
Der BGH schützt mit seiner Entscheidung die Umwandlungspraxis vor unnötigen Rückweisungen – ohne dabei Gläubigerschutz und Ordnung zu gefährden.
Fazit: Wer bei der Bilanz etwas spät dran ist, muss nicht gleich zittern – aber wer zu lange wartet, riskiert eine Ablehnung der HR-Eintragung! Also: gut planen und notfalls schnell nachliefern!
#KMproNews #Umwandlung #Verschmelzung #Schlussbilanz #BGH #Handelsregister #GmbH #Bilanzrecht #CorporateLaw #SteuerrechtEinfachErklärt