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Verschmelzungsgewinn steuerfrei – und trotzdem werden 5 % steuerpflichtig?

Du bist CFO, Geschäftsführer oder Gesellschafter einer Unternehmensgruppe und planst eine grenzüberschreitende Verschmelzung?

Dann könnte eine scheinbar kleine „5-%-Regel“ künftig einen erheblichen Unterschied machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine spannende Frage vorgelegt: Darf Deutschland einen eigentlich steuerfreien Verschmelzungsgewinn wirtschaftlich doch zu 5 % der Besteuerung unterwerfen?

Worum geht es?

Eine deutsche GmbH war zu 100 % an mehreren europäischen Tochtergesellschaften beteiligt. Die Töchter wurden auf die deutsche Muttergesellschaft verschmolzen. Dabei entstanden bei der Muttergesellschaft Übernahmegewinne von insgesamt mehr als 30 Mio. Euro. Grundsätzlich sind solche Übernahmegewinne nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei.

Allerdings gibt es einen Haken: Nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten pauschal 5 % des steuerfreien Gewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im konkreten Fall waren das immerhin rund 1,5 Mio. Euro, die dem steuerpflichtigen Einkommen wieder hinzugerechnet wurden.

Aber ist das mit EU-Recht vereinbar?

Genau daran bestehen Zweifel. Denn Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2009/133/EG) sieht bei solchen grenzüberschreitenden Verschmelzungen grundsätzlich vor, dass die Wertsteigerung aus dem Untergang der Beteiligung nicht besteuert wird.

Die Klägerin argumentiert deshalb vereinfacht: Wenn ein Gewinn steuerfrei sein muss, kann Deutschland nicht einfach 5 % dieses Gewinns „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“ nennen und ihn auf diesem Weg wirtschaftlich doch teilweise besteuern.

Der BFH sieht das zwar eher anders. Nach Auffassung des X. Senats des BFH werden nicht 5 % des Verschmelzungsgewinns besteuert. Vielmehr würden lediglich Betriebsausgaben pauschaliert vom Abzug ausgeschlossen, die mit der Beteiligung zusammenhängen.

Trotzdem hält der BFH die europarechtliche Lage nicht für eindeutig – und hat deshalb den EuGH eingeschaltet.

Warum ist das für Unternehmensgruppen relevant?

Sollte der EuGH die deutsche Regelung für unionsrechtswidrig halten, könnte die bisherige 5-%-Hinzurechnung bei bestimmten grenzüberschreitenden Verschmelzungen nicht zulässig sein. Gerade bei hohen Übernahmegewinnen geht es schnell um erhebliche Beträge.

Das Beispiel zeigt es eindrucksvoll:

  • Übernahmegewinne: rund 30,1 Mio. Euro
  • 5-%-Hinzurechnung: rund 1,5 Mio. Euro

Bei größeren Konzernumstrukturierungen ist die Frage also alles andere als theoretisch.

Unser Fazit:

Wer grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb einer Unternehmensgruppe durchführt oder durchgeführt hat, sollte die weitere Entwicklung beim EuGH im Blick behalten. Je nach Einzelfall kann außerdem zu prüfen sein, ob entsprechende Steuerfestsetzungen verfahrensrechtlich offengehalten werden sollten.

BFH, Beschluss vom 20.05.2026 – X R 27/22, veröffentlicht am 06.08.2026

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 24.03.2022 – 1 K 181/19

Rechtsgrundlagen insbesondere:

§ 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG

§ 8b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KStG

Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2009/133/EG (Fusionsrichtlinie)

Art. 267 AEUV