Viele Steuerpflichtige gingen davon aus:
Corona = mehr Zeit = kein automatischer Verspätungszuschlag.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt: So einfach ist es nicht.
Worum ging es konkret?
Ein steuerlich beratener Unternehmer hat seine Gewerbesteuererklärung 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben.
Die Abgabefrist war wegen Corona gesetzlich verlängert worden –
bis zum 31.08.2021.
Das Finanzamt setzte trotzdem einen Verspätungszuschlag fest.
Der Steuerpflichtige wehrte sich – unter anderem mit Verweis auf die FAQ Corona des BMF.
Die Entscheidung des BFH – verständlich erklärt
Der Bundesfinanzhof stellt klar:
- Ja, Corona hat die Abgabefrist verlängert
→ Für Steuererklärungen 2019 galt wegen
Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO eine Frist bis 31.08.2021
(statt der üblichen 14 Monate nun 20 Monate).
- Aber: Nach Ablauf dieser Frist wird es automatisch teuer
→ Wird die Erklärung danach abgegeben,
muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden
(§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Kein Ermessen. Keine Ausrede. Kein „Corona-Bonus“.
- Arbeitsüberlastung des Steuerberaters hilft nicht
→ Auch hohes Corona-Arbeitsaufkommen entschuldigt die Verspätung nicht.
- FAQ Corona schützen nicht vor Zuschlägen
→ Die FAQ des BMF sind keine verbindlichen Verwaltungsvorschriften.
→ Sie informieren – binden das Finanzamt aber nicht.
→ Kein Vertrauensschutz, keine Ermessensentscheidung.
Warum ist das Urteil so wichtig?
- Viele Unternehmen verlassen sich auf
Hinweise, FAQs oder „gefühlte Fristverlängerungen“ - Der BFH macht klar:
Nur eine Fristverlängerung durch das Finanzamt (§ 109 AO) hätte geholfen - Gesetzliche Fristverlängerungen ersetzen die Frist – sie lockern sie nicht
Das solltest du dir merken
- Stichtage sind entscheidend – auch in Ausnahmesituationen
- FAQ, Hinweise und Pressemitteilungen ersetzen kein Gesetz
- Bei verspäteter Abgabe kann der Verspätungszuschlag
automatisch und verschuldensunabhängig anfallen
Fundstellen (für die Praxis)
- BFH, Urteil vom 30.07.2025 – X R 7/23
- BFH, Pressemitteilung vom 29.01.2026
- § 152 AO
- § 149 Abs. 3 AO
- Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO
- § 109 AO
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