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Verspätungszuschlag trotz Corona? BFH sorgt für Klarheit 

Viele Steuerpflichtige gingen davon aus: 

Corona = mehr Zeit = kein automatischer Verspätungszuschlag. 

Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt: So einfach ist es nicht. 

Worum ging es konkret? 

Ein steuerlich beratener Unternehmer hat seine Gewerbesteuererklärung 2019 erst am 28.12.2021 abgegeben. 

Die Abgabefrist war wegen Corona gesetzlich verlängert worden – 

bis zum 31.08.2021. 

Das Finanzamt setzte trotzdem einen Verspätungszuschlag fest. 

Der Steuerpflichtige wehrte sich – unter anderem mit Verweis auf die FAQ Corona des BMF. 

Die Entscheidung des BFH – verständlich erklärt 

Der Bundesfinanzhof stellt klar: 

  1. Ja, Corona hat die Abgabefrist verlängert 
    → Für Steuererklärungen 2019 galt wegen 
    Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO eine Frist bis 31.08.2021 
    (statt der üblichen 14 Monate nun 20 Monate). 
  1. Aber: Nach Ablauf dieser Frist wird es automatisch teuer 
    → Wird die Erklärung danach abgegeben, 
    muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden 
    (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). 
    Kein Ermessen. Keine Ausrede. Kein „Corona-Bonus“. 
  1. Arbeitsüberlastung des Steuerberaters hilft nicht 
    → Auch hohes Corona-Arbeitsaufkommen entschuldigt die Verspätung nicht. 
  1. FAQ Corona schützen nicht vor Zuschlägen 
    → Die FAQ des BMF sind keine verbindlichen Verwaltungsvorschriften. 
    → Sie informieren – binden das Finanzamt aber nicht. 
    → Kein Vertrauensschutz, keine Ermessensentscheidung. 

Warum ist das Urteil so wichtig? 

  • Viele Unternehmen verlassen sich auf 
    Hinweise, FAQs oder „gefühlte Fristverlängerungen“ 
  • Der BFH macht klar: 
    Nur eine Fristverlängerung durch das Finanzamt (§ 109 AO) hätte geholfen 
  • Gesetzliche Fristverlängerungen ersetzen die Frist – sie lockern sie nicht 

Das solltest du dir merken 

  • Stichtage sind entscheidend – auch in Ausnahmesituationen 
  • FAQ, Hinweise und Pressemitteilungen ersetzen kein Gesetz 
  • Bei verspäteter Abgabe kann der Verspätungszuschlag 
    automatisch und verschuldensunabhängig anfallen 

Fundstellen (für die Praxis) 

  • BFH, Urteil vom 30.07.2025 – X R 7/23 
  • BFH, Pressemitteilung vom 29.01.2026 
  • § 152 AO 
  • § 149 Abs. 3 AO 
  • Art. 97 § 36 Abs. 1 EGAO 
  • § 109 AO 

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