Du bist Arzt, steuerst einen MVZ-Verbund, betreust ärztliche Mandate – oder bist selbst in der FiBu? Dann solltest du diese neue Entscheidung des BFH kennen!
Der BFH hat am 14. Mai 2025 entschieden:
Wer vertretungsweise einen ärztlichen Notfalldienst übernimmt – also z. B. einen anderen Arzt im „Sitz- und Fahrdienst“ entlastet –, handelt umsatzsteuerfrei.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Zahlung von der KV, vom vertretenen Arzt oder vom Patienten selbst stammt.
Warum das wichtig ist:
In vielen Regionen übernehmen Ärzt:innen regelmäßig Dienste für Kolleg:innen. Das Finanzamt wollte das bisher oft als „entgeltliche Vertretung“ ansehen – also steuerpflichtig. Jetzt ist klar:
Die Vertretung ist Teil der Heilbehandlung – und somit steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG.
Wichtig: Auch Bereitschaftszeiten im Notdienst sind mitumfasst – wenn sie medizinisch-therapeutisch motiviert sind (z. B. zur schnellen Ersteinschätzung in Notfällen).
Achtung: Das gilt nicht für Leistungen wie Blutentnahmen im Auftrag der Polizei – dort fehlt der therapeutische Zweck. Hier greift evtl. nur die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) – insbesondere durch die neue 100.000 €-Grenze ab 2025.
Was heißt das für die Praxis?
#KMproNews #BFHUrteil #Umsatzsteuer #Heilbehandlung #Ärzte #Notdienst #Kleinunternehmerregelung #Gesundheitssystem #SteuerrechtEinfachErklärt #Medizinrecht #MVZ #FiBu #Arztpraxis