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Vertretung im Notdienst? Steuerfrei! Was Ärzte jetzt wissen müssen

Du bist Arzt, steuerst einen MVZ-Verbund, betreust ärztliche Mandate – oder bist selbst in der FiBu? Dann solltest du diese neue Entscheidung des BFH kennen!

Der BFH hat am 14. Mai 2025 entschieden:

Wer vertretungsweise einen ärztlichen Notfalldienst übernimmt – also z. B. einen anderen Arzt im „Sitz- und Fahrdienst“ entlastet –, handelt umsatzsteuerfrei.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Zahlung von der KV, vom vertretenen Arzt oder vom Patienten selbst stammt.

Warum das wichtig ist:

In vielen Regionen übernehmen Ärzt:innen regelmäßig Dienste für Kolleg:innen. Das Finanzamt wollte das bisher oft als „entgeltliche Vertretung“ ansehen – also steuerpflichtig. Jetzt ist klar:

Die Vertretung ist Teil der Heilbehandlung – und somit steuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG.

Wichtig: Auch Bereitschaftszeiten im Notdienst sind mitumfasst – wenn sie medizinisch-therapeutisch motiviert sind (z. B. zur schnellen Ersteinschätzung in Notfällen).

Achtung: Das gilt nicht für Leistungen wie Blutentnahmen im Auftrag der Polizei – dort fehlt der therapeutische Zweck. Hier greift evtl. nur die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) – insbesondere durch die neue 100.000 €-Grenze ab 2025.

Was heißt das für die Praxis?

  • Ärzt:innen sollten bei Vertretungen im Notdienst keine Umsatzsteuer ausweisen – das ist nach dem Urteil gar nicht nötig.
  • FiBu-Fachkräfte & Steuerberater:innen sollten ihre bisherigen Beurteilungen dringend prüfen – und betroffene Fälle ggf. rückwirkend berichtigen.
  • PE-/VC-Investoren im ambulanten Gesundheitsbereich sollten die Auswirkungen auf bestehende Strukturen (Stichwort: Outsourcing / ärztliche Subunternehmer) analysieren.

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