Du bist Unternehmer, Gesellschafter oder Family Office? Dann aufgepasst beim Thema Unternehmensnachfolge und Schenkung!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die vollständige Steuerbefreiung für Betriebsvermögen („Vollverschonung“) kann auch noch im Einspruchsverfahren beantragt werden – und zwar selbst dann, wenn der Steuerbescheid eigentlich schon teilweise „festgenagelt“ ist.
Was heißt das konkret?
Bei einer Schenkung von Betriebsvermögen kann man zwischen einer Regelverschonung (85 % Steuerbefreiung) und der Vollverschonung (100 % Steuerbefreiung) wählen.
Diese Wahl ist aber risikobehaftet – denn wenn die Voraussetzungen später doch nicht passen, ist der Steuervorteil komplett weg.
Was bringt das Urteil?
Der BFH sagt: Selbst nachträglich im Einspruchsverfahren kann man noch die Vollverschonung wählen – zumindest teilweise.
Das Gericht erlaubt keine „Alles-oder-Nichts“-Logik: Es wird nur so weit geändert, wie es verfahrensrechtlich zulässig ist.
Was bedeutet das für dich?
✅ Mehr Flexibilität beim Zeitpunkt der Antragstellung
✅ Bessere Risikosteuerung in komplexen Nachfolgeprozessen
✅ Aber weiterhin Vorsicht: Bei falscher Berechnung (z. B. zu viel Verwaltungsvermögen) kann die Steuerbefreiung dennoch komplett kippen.
Unser Tipp für die Praxis:
Lass dich frühzeitig beraten, wann der Antrag zur Vollverschonung sinnvoll ist. Oft lohnt es sich, den Antrag erst später im Verfahren zu stellen – aber eben rechtzeitig genug, um noch Handlungsspielräume zu nutzen!
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