Der BFH hat mit Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24 entschieden:
Für ein Vorruhestandsmodell kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht nur dann gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag bereits eine konkrete Freistellungsvereinbarung unterschrieben wurde.
Das ist die eigentliche Botschaft des Urteils:
Auch bei Mitarbeitenden ohne bereits abgeschlossene Freistellungsvereinbarung kann eine Rückstellung in Betracht kommen – wenn der Anspruch wirtschaftlich bereits angelegt ist.
Worum ging es?
Ein Unternehmen hatte bestimmten Führungskräften vertraglich zugesagt, dass sie sich bis zu drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Zahlung von 70 % der Bruttovergütung freistellen lassen können. Voraussetzung war unter anderem, dass das Arbeitsverhältnis bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre bestanden hat und vor der Freistellung noch eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.
Das Finanzamt wollte Rückstellungen aber nur für die sogenannten „Echtfälle“ anerkennen – also nur für Arbeitnehmer, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen war.
Der BFH sieht das weiter.
Warum ist das wichtig?
Der BFH sagt vereinfacht:
Wenn die spätere Freistellung wirtschaftlich gesehen Gegenleistung für bereits geleistete Dienste ist, dann kann die Verpflichtung schon vor der eigentlichen Freistellungsphase bilanziell zu berücksichtigen sein.
Entscheidend ist also nicht nur die Frage:
„Ist die Zusatzvereinbarung schon unterschrieben?“
Sondern vor allem:
„Haben die Arbeitnehmer sich diesen Anspruch durch ihre bisherige Tätigkeit bereits erdient?“
Genau darin liegt die praktische Sprengkraft des Urteils.
Besonders wichtig für die Bilanzierung:
Der BFH hat nicht nur die Rückstellung dem Grunde nach anerkannt, sondern auch zur Bewertung Stellung genommen.
Und das ist für die Praxis fast noch wichtiger:
Die Rückstellung darf nicht erst ab dem Zeitpunkt aufgebaut werden, ab dem der zivilrechtliche Anspruch auf Freistellung entsteht.
Stattdessen gilt nach dem BFH:
Wenn mit der Vergütung in der Freistellungsphase die Arbeitsleistung während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten wird, dann ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag über die gesamte Dienstzeit zu verteilen – also ab Beginn des Dienstverhältnisses.
Mit anderen Worten:
Der Aufwand wird bilanziell früher und breiter verteilt.
Was bedeutet das für Unternehmen konkret?
Das Fazit:
Das Urteil stärkt die Möglichkeit, Rückstellungen für Vorruhestandsmodelle früher und weitergehend zu bilden, als es die Finanzverwaltung hier akzeptieren wollte.
Für Unternehmen mit längerfristigen Personalmodellen, insbesondere im Managementbereich, ist das ein wichtiges Signal.
Denn solche Zusagen wirken sich nicht erst dann aus, wenn die Freistellungsphase beginnt – sondern möglicherweise schon deutlich früher in der Bilanz.
Fundstellen:
BFH, Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24
FG Düsseldorf, Zwischenurteil vom 24.05.2024 – 3 K 2044/18 F
Gesetzlich relevant insbesondere: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG, § 99 Abs. 1 und 2 FGO
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