Der BFH hat mit Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24 klargestellt:
Für ein Vorruhestandsmodell kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sein – und zwar nicht erst dann, wenn die konkrete Freistellungsphase unmittelbar bevorsteht oder schon gesondert vereinbart wurde.
Das ist für Gesellschafter, Geschäftsführer, CFOs, FiBu-Teams und HR-Verantwortliche relevant. Denn die Entscheidung kann sich spürbar auf Bilanz, Ergebnis und Steuerlast auswirken.
Worum ging es?
Eine KG hatte Führungskräften ein Vorruhestandsmodell zugesagt:
Drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze konnten bestimmte Arbeitnehmer bei Fortzahlung von 70 % der bisherigen Bruttovergütung von der Arbeit freigestellt werden, sofern unter anderem eine Mindestdauer des Dienstverhältnisses von 25 Jahren erfüllt war.
Die Gesellschaft hatte dafür Rückstellungen gebildet – auch für Arbeitnehmer,
Das Finanzamt wollte das nur teilweise akzeptieren.
Der BFH hat der Gesellschaft im Grundsatz Recht gegeben.
Die Kernaussagen des Urteils:
1. Rückstellung kann schon vor der konkreten Freistellungsvereinbarung zulässig sein
Nach Auffassung des BFH kann bereits dann eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildet werden, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag schon einen entsprechenden Anspruch hat beziehungsweise die Verpflichtung wirtschaftlich bereits angelegt ist.
Das gilt über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich auch für die Steuerbilanz.
2. Entscheidend ist die wirtschaftliche Verursachung
Der BFH schaut nicht nur auf den zivilrechtlichen Anspruch, sondern auf die wirtschaftliche Realität:
Wenn die spätere bezahlte Freistellung wirtschaftlich Gegenleistung für die langjährige Tätigkeit des Arbeitnehmers ist, dann entsteht der Aufwand nicht erst kurz vor dem Ruhestand, sondern baut sich über die Beschäftigungsdauer auf.
3. Der Aufbau der Rückstellung beginnt nicht erst mit dem „reifen Anspruch“
Genau hier liegt der wichtigste Punkt des Urteils:
Die Rückstellung ist nach dem BFH nicht erst ab dem Zeitpunkt ratierlich aufzubauen, ab dem der Anspruch auf spätere Freistellung zivilrechtlich entstanden ist.
Vielmehr ist der voraussichtliche Erfüllungsbetrag auf den Zeitraum zu verteilen, der mit dem vertraglich festgelegten Beginn des Dienstverhältnisses beginnt.
Mit anderen Worten:
Wenn die Freistellungsvergütung wirtschaftlich das gesamte Arbeitsverhältnis mit abgilt, muss auch der Rückstellungsaufbau deutlich früher beginnen.
Warum ist das praktisch so wichtig?
Weil diese Sichtweise in vielen Fällen zu höheren Rückstellungen in früheren Jahren führen kann. Das beeinflusst unter anderem:
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten:
Du bist Gesellschafter oder Geschäftsführer?
Dann solltest du prüfen, ob in Arbeitsverträgen, Geschäftsführerverträgen oder konzerninternen Modellen ähnliche Vorruhestands-, Freistellungs- oder Langzeitvergütungsregelungen enthalten sind.
Du bist CFO oder in der FiBu tätig?
Dann ist wichtig, ob bestehende Rückstellungen methodisch richtig aufgebaut wurden – insbesondere mit Blick auf
Du bist in HR oder im Management?
Dann zeigt das Urteil einmal mehr:
Arbeitsvertragsgestaltung ist nicht nur arbeitsrechtlich relevant, sondern kann erhebliche Bilanz- und Steuerfolgen auslösen.
Unser Fazit:
Der BFH stärkt mit dem Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24 die Sichtweise, dass bei Vorruhestandsmodellen stärker auf die wirtschaftliche Verursachung als auf rein formale Zeitpunkte geschaut werden muss.
Für die Praxis heißt das:
Wer solche Modelle im Unternehmen hat, sollte die Rückstellungsbildung nicht schematisch erst ab Anspruchsreife betrachten. Entscheidend ist, ob die spätere Leistung wirtschaftlich bereits durch die gesamte frühere Tätigkeit des Mitarbeiters „erdient“ wurde.
Gerade im Mittelstand kann das ein Thema sein, das in der Bilanz bislang unterschätzt wurde.
Fundstellen:
BFH, Urteil vom 05.02.2026 – IV R 11/24
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2024 – 3 K 2044/18 F
Relevante Normen: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG, § 99 Abs. 1 und 2 FGO
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