Viele denken bei der Schenkung/Vererbung von Unternehmensanteilen: „Betriebsvermögen ist doch begünstigt – das wird schon passen.“
Der BFH zeigt jetzt sehr deutlich: Wenn im „Betrieb“ am Ende vor allem Wertpapiere/Fonds stecken, kann die Begünstigung weg sein – auch wenn die Struktur auf den ersten Blick nach Unternehmensnachfolge aussieht.
Worum ging’s?
Was hat der BFH entschieden?
Die Steuervergünstigung für Betriebsvermögen greift hier nicht.
Begründung in normalem Deutsch: Der Gesetzgeber wollte keine Begünstigung, wenn das „Betriebsvermögen“ überwiegend aus Verwaltungsvermögen (z. B. Wertpapiere) besteht. Auch wenn das bei der KGaA im Gesetz nicht perfekt „ausformuliert“ war, hat der BFH diese Lücke analog geschlossen.
Warum ist das in der Praxis wichtig?
Wenn in Nachfolge-Strukturen Investment-/Wertpapiervermögen über Gesellschaften „mitverpackt“ wird, kann das zu einem bösen Überraschungsmoment führen:
Für wen ist das besonders relevant?
Take-away
Nicht das Etikett entscheidet („KG“, „KGaA“, „Betriebsvermögen“), sondern was wirtschaftlich drin ist – vor allem bei Wertpapieren/Fonds.
Quelle: BFH, Urteil vom 26.02.2025 – II R 54/22 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
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