Du bist Unternehmer, CFO oder arbeitest in der FiBu?
Dann betrifft dich dieses Urteil direkt – gerade bei Anzahlungen und größeren Investitionen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23 eine wichtige Klarstellung getroffen:
Worum geht es?
Ein Unternehmen zahlt Anzahlungen für eine Leistung (hier: PV-Anlage) –
aber die Leistung wird nie erbracht (Betrugsfall).
Die zentrale Frage:
Gibt es trotzdem Vorsteuerabzug?
Die Kernaussage des BFH:
Ja – Vorsteuerabzug ist möglich.
Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Grundlage: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG
Wann bekommst du die Vorsteuer aus Anzahlungen?
Du darfst die Vorsteuer ziehen, wenn:
Wichtig:
Selbst wenn die Leistung später nie erbracht wird, bleibt der Vorsteuerabzug bestehen.
Aber Achtung – hier liegt der Knackpunkt:
Kein Vorsteuerabzug, wenn:
dass die Leistung nicht mehr kommen wird.
Stichwort: „böser Glaube“ oder grobe Fahrlässigkeit
Spannend für die Praxis:
Der BFH stellt klar:
Eine Anzahlungsrechnung braucht nicht zwingend den Hinweis „Vorkasse“.
Es reicht, wenn aus der Rechnung erkennbar ist, dass sie sich auf eine zukünftige Leistung bezieht.
Das ist neu bzw. deutlich praxisfreundlicher.
Was heißt das konkret für dich?
1. Für Unternehmer / Gesellschafter:
Anzahlungen sind kein Risiko für den Vorsteuerabzug –
solange du gutgläubig bist.
2. Für CFO / FiBu:
3. Für alle:
Je später du zahlst und je mehr Zweifel bestehen,
desto kritischer wird der Vorsteuerabzug.
Fazit:
Der BFH stärkt ehrliche Unternehmer:
Wer gutgläubig zahlt, verliert den Vorsteuerabzug nicht – selbst bei Betrug.
Aber:
Dokumentation und Timing sind entscheidend.
Wenn du regelmäßig mit Anzahlungen arbeitest (z. B. Anlagen, IT-Projekte, Bau), lohnt sich ein kurzer Check deiner Prozesse.