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Vorsteuer trotz geplatzter Leistung? Der BFH stärkt gutgläubige Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden:

Auch wenn eine bezahlte Leistung später gar nicht ausgeführt wird, kann der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung trotzdem möglich sein.

Konkret ging es um den Kauf einer Photovoltaikanlage. Die Käuferin zahlte auf Rechnungen – die Anlage wurde aber nie geliefert. Später stellte sich heraus: Sie war Opfer eines Schneeballsystems geworden.

Die zentrale Frage:

Darf die gezahlte Umsatzsteuer trotzdem als Vorsteuer abgezogen werden?

Der BFH sagt: Ja, grundsätzlich schon – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Wichtig sind vor allem drei Punkte:

  1. Es muss eine Rechnung vorliegen.
  2. Die Zahlung muss tatsächlich geleistet worden sein.
  3. Der Empfänger musste im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen dürfen, dass die Leistung noch erbracht wird.

Entscheidend ist also nicht nur, ob später tatsächlich geliefert wurde.

Entscheidend ist auch:

Was wusste oder hätte der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung wissen müssen?

War die Lieferung aus seiner Sicht noch realistisch und sicher, kann der Vorsteuerabzug möglich sein.

Wusste er dagegen – oder hätte er wissen müssen –, dass die Leistung wahrscheinlich nicht mehr erbracht wird, kann der Vorsteuerabzug versagt werden.

Besonders praxisrelevant:

Eine Rechnung muss nicht zwingend ausdrücklich das Wort „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthalten.

Es reicht, wenn aus anderen Umständen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst später zu erbringende Leistung gestellt wurde.

Das ist für Unternehmen wichtig, weil Anzahlungsrechnungen im Alltag häufig nicht perfekt formuliert sind.

Praxis-Takeaway für Unternehmen:

Bei Anzahlungen sollten FiBu, CFOs und Unternehmer besonders sauber dokumentieren:

  • Wofür wurde gezahlt?
  • Wann wurde gezahlt?
  • War die Leistung zu diesem Zeitpunkt noch zu erwarten?
  • Gab es Warnsignale?
  • Ergibt sich aus Rechnung, Vertrag oder sonstigen Unterlagen, dass es um eine künftige Leistung ging?

Denn genau diese Punkte können später über den Vorsteuerabzug entscheiden.

Fazit:

Der BFH schützt gutgläubige Unternehmer – aber nicht grenzenlos.

Wer bei Zahlung noch berechtigt auf die spätere Leistung vertrauen durfte, kann den Vorsteuerabzug auch dann retten, wenn die Leistung später ausfällt.

Wer aber trotz erkennbarer Risiken zahlt, trägt ein erhebliches steuerliches Risiko.

Quelle:

BFH, Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23

Vorinstanz: FG München, Urteil vom 26.09.2023 – 5 K 1017/20

Relevante Vorschriften: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 3 UStG, § 14 Abs. 5 UStG, § 14 Abs. 4 UStG, Art. 65 MwStSystRL, Art. 167, 168, 178 MwStSystRL