Die Finanzverwaltung wird digitaler – und immer häufiger kommt automatisierte Datenverarbeitung und KI zum Einsatz.
Das wirft eine ganz zentrale Frage auf:
Ab wann gilt etwas beim Finanzamt eigentlich als „bekannt“?
Warum ist das wichtig?
Weil davon abhängt,
Der aktuelle Stand (vereinfacht gesagt)
Der Bundesfinanzhof (BFH) sagt bislang:
Daten gelten nicht schon deshalb als bekannt, nur weil sie irgendwo beim Finanzamt abrufbar gespeichert sind.
Entscheidend ist bislang:
Allein die technische Möglichkeit, Daten abzurufen, reicht (noch) nicht aus.
Aber jetzt kommt die KI ins Spiel
In der Praxis werden Steuerfälle zunehmend vollautomatisch geprüft:
Und hier stellt sich die neue, brisante Frage:
Wenn eine KI Daten automatisch auswerten kann –
ist dann nicht schon der reine Dateneingang beim Finanzamt „Kenntnis“?
Oder anders gefragt:
Ist die Software künftig der „Sachbearbeiter“?
Warum das für Sie relevant ist
Für Gesellschafter, Geschäftsführer, CFOs und FiBu-Verantwortliche:
Für Arbeitnehmer und Privatpersonen:
Die Kernaussage
Die Rechtsprechung denkt noch menschlich,
die Finanzverwaltung arbeitet immer stärker maschinell.
Das passt nicht dauerhaft zusammen.
Es spricht vieles dafür, dass künftig gilt:
Wenn das System technisch in der Lage ist, Daten vollautomatisch auszuwerten, könnte das „Bekanntsein“ früher eintreten als bisher.
Wichtig zum Schluss
Digitalisierung entlastet –
aber sie ersetzt nicht die eigene Verantwortung.
Auch im KI-Zeitalter gilt:
Wer darauf vertraut, dass „die Daten ja irgendwo beim Finanzamt liegen“, begibt sich auf dünnes Eis.
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