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Was haben Zahngold aus einem Krematorium und das Privatkonto eines Unternehmers gemeinsam?

Mehr, als man zunächst vermuten würde.

Der BFH hat einen ungewöhnlichen Fall entschieden – und dabei einen Grundsatz bestätigt, der für Unternehmer, Geschäftsführer und die Finanzbuchhaltung ausgesprochen wichtig ist.

Eine Stadt betrieb ein Krematorium als Betrieb gewerblicher Art (BgA). Nach den Einäscherungen blieben unter anderem Zahngold, Prothesen und andere Metallteile zurück. Diese wurden an eine Metallscheideanstalt verkauft.

Die Besonderheit: Die Erlöse wurden getrennt verbucht und ausschließlich für karitative und soziale Zwecke verwendet. Die Stadt argumentierte deshalb sinngemäß: Das Geld gehört wirtschaftlich nicht zum Krematorium.

Der BFH sah das anders. Entscheidend ist, woher das Geld kommt – nicht, wohin es anschließend geht. Die Metallrückstände entstanden unmittelbar durch den Betrieb des Krematoriums. Auch die Erlöse aus deren Verwertung standen damit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb.

Folge:

Die Erlöse sind Betriebseinnahmen. Dass das Geld auf einem gesonderten Konto einging und anschließend für soziale Zwecke verwendet wurde, änderte daran nichts.

Und genau hier wird das Urteil für Unternehmen interessant. Der BFH legt den Begriff der Betriebseinnahme weit aus.

Vereinfacht gesagt: Kommt ein Geld- oder Vermögenszufluss aufgrund eines betrieblichen Vorgangs zustande, kann er Betriebseinnahme sein – unabhängig davon,

– auf welches Konto das Geld überwiesen wird,

– ob es überhaupt im betrieblichen Rechnungswesen erfasst wird,

– ob ein Rechtsanspruch auf die Zahlung bestand oder

– wofür das Geld anschließend verwendet wird.

Geschäftsführer und Gesellschafter sollten besonders aufpassen: Eine Zahlung wird also nicht allein dadurch privat, dass sie beispielsweise auf dem Privatkonto eines Gesellschafter-Geschäftsführers landet. Besteht der wirtschaftliche Zusammenhang zum Unternehmen, muss steuerlich geprüft werden, ob eine Betriebseinnahme der Gesellschaft vorliegt.

Im konkreten Krematoriumsfall ist übrigens noch nicht alles entschieden: Der BFH hat das Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer an das FG Baden-Württemberg zurückverwiesen. Dort muss insbesondere noch geprüft werden, ob für die an eine soziale Einrichtung weitergeleiteten Beträge ein Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG möglich ist.

Die steuerliche Kernaussage bleibt aber bestehen:

Betrieblich veranlasstes Geld wird nicht dadurch zur privaten oder außerbetrieblichen Einnahme, dass man es auf ein anderes Konto überweist oder anschließend für einen anderen Zweck verwendet.

BFH, Urteil vom 14.07.2026 – IX R 29/24

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023 – 10 K 2671/20

Rechtsgrundlagen insbesondere: § 4 Abs. 1 KStG, § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG; zum möglichen Spendenabzug § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG