Ein jüngstes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit in eine bedeutende steuerliche Fragestellung.
Im Kern des Urteils (BFH, Urteil v. 6.9.2023 - I R 16/21) steht § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG und die Frage, wie die Beteiligungsschwelle von 10 % des Grund- oder Stammkapitals erreicht werden kann. Dies ist besonders relevant, wenn die Beteiligung durch mehrere Veräußerer erfolgt.
Sachverhalt: Im Streitfall wurde geprüft, ob § 8b Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 bis 7 KStG auf eine Mitunternehmerschaft anwendbar ist, wenn die Beteiligung durch mehrere Veräußerer erworben wurde. Das Finanzamt hatte hiergegen Revision eingelegt.
Ergebnis: Der BFH bestätigte, dass die in § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG geforderte Beteiligungsschwelle auch dann erreicht werden kann, wenn der Erwerb wirtschaftlich einheitlich und von mehreren Veräußerern erfolgt.
Dieses Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Praxis. Es unterstreicht, dass ein wirtschaftlich einheitlicher Erwerbsvorgang maßgeblich ist, auch wenn dieser aus mehreren Teilgeschäften besteht.
Das FG stellte fest, dass die Beteiligung in diesem Fall "aufgrund eines einheitlichen Entschlusses … durch ein einheitliches schuldrechtliches Rechtsgeschäft" erworben wurde. Dieser Entscheidung folgte der BFH.
Für unsere Mandanten bedeutet dies, dass bei der Strukturierung von Erwerbsvorgängen die Möglichkeit besteht, die steuerlichen Vorteile des § 8b KStG auch bei Beteiligungen zu nutzen, die aus mehreren Transaktionen bestehen.
Wir sind stets am Puls der Zeit, um Ihnen die relevantesten steuerrechtlichen Entwicklungen und deren Implikationen für Ihr Geschäft näherzubringen.
Für weitere Details oder individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.