Du hast ein Stammhaus im Ausland und ein Büro oder eine Betriebsstätte in Deutschland? Dann ist dieses BFH-Urteil für dich wichtig.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.12.2025 – V R 37/23 klargestellt:
Eine sonstige Leistung, hier eine Werbeleistung, ist nicht automatisch in Deutschland steuerbar, nur weil sie von einem inländischen Verbindungsbüro beauftragt wurde.
Entscheidend ist vielmehr die Frage:
Für wessen Bedarf wurde die Leistung tatsächlich erbracht und verwendet?
Im Streitfall ging es um eine Gesellschaft mit Sitz in Mauritius, die Hotels in Drittländern betrieb. In Deutschland gab es ein Verbindungsbüro. Dieses Büro kümmerte sich unter anderem um Verträge mit Reiseveranstaltern und um Marketingaktivitäten. Die eigentliche Hotelvermietung erfolgte aber nicht durch das deutsche Büro, sondern durch das Stammhaus im Drittland.
Genau hier setzte der BFH an:
Wenn die Werbeleistung nicht für den Bedarf der deutschen Betriebsstätte, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit des Stammhauses im Drittland genutzt wird, dann liegt der Leistungsort nicht in Deutschland.
Die Folge:
Die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer war nicht gesetzlich geschuldet. Und genau deshalb gibt es auch keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Was ist die Kernaussage?
Für die Ortsbestimmung bei sonstigen Leistungen im B2B-Bereich gilt grundsätzlich § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG:
Leistungsort ist der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Nur ausnahmsweise ist nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG die Betriebsstätte maßgeblich.
Aber eben nur dann, wenn die Leistung für den Bedarf dieser Betriebsstätte erbracht und dort verwendet wird.
Der BFH folgt damit auch den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere:
Besonders wichtig:
Der BFH betont, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der vorrangige Anknüpfungspunkt ist. Die feste Niederlassung bzw. Betriebsstätte ist nur die Ausnahme.
Warum ist das für die Praxis wichtig?
Viele Unternehmen denken vereinfacht:
„Wir haben doch ein Büro in Deutschland, also hängt die Leistung umsatzsteuerlich an Deutschland.“
Genau das reicht aber nicht.
Es kommt nicht nur darauf an,
Das sollten besonders diese Gruppen im Blick haben:
Du bist CFO oder Leiter Rechnungswesen?
Dann solltest du bei konzerninternen oder grenzüberschreitenden Leistungsbezügen genau prüfen, welcher Einheit die Eingangsleistung zuzuordnen ist.
Du bist Gesellschafter oder Geschäftsführer eines international tätigen Unternehmens?
Dann ist das Urteil wichtig, weil eine deutsche Präsenz nicht automatisch einen deutschen Vorsteuerabzug eröffnet.
Du arbeitest in der FiBu oder Steuerabteilung?
Dann ist für die Buchungspraxis entscheidend:
Eine ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht schon deshalb abziehbar, weil sie auf der Rechnung steht. Sie muss auch gesetzlich geschuldet sein.
Praxis-Fazit:
Das Urteil schafft Klarheit für Fälle mit Stammhaus und Betriebsstätte in verschiedenen Ländern:
Eine in Deutschland beauftragte Werbeleistung führt nicht automatisch zu deutscher Umsatzsteuer und deutschem Vorsteuerabzug.
Maßgeblich ist, wo die Leistung wirtschaftlich hingehört.
Für die Praxis heißt das:
Bei Werbung, Beratungsleistungen, IT-Leistungen oder sonstigen Dienstleistungen im internationalen Umfeld sollte die leistungsbezogene Zuordnung sauber dokumentiert werden.
Denn am Ende entscheidet nicht das Türschild des beauftragenden Büros, sondern der tatsächliche Bedarf und die tatsächliche Verwendung.
Wichtige Fundstellen:
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