Wir möchten Sie über ein relevantes Urteil des FG Münster informieren, das wichtige Einblicke für Kapitalgesellschaften mit internationalen Verbindungen bietet. Das Gericht befasste sich mit den Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 AStG.
Kernpunkte des Urteils:
- Sachverhalt: Die Klägerin hielt fast alle Anteile an einer belgischen Holdinggesellschaft, die diverse Geschäftsaktivitäten, darunter die Vergabe von Darlehen und den Ankauf von Beteiligungen, betrieb.
- Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass die belgische Gesellschaft durch ihre substantiellen wirtschaftlichen Aktivitäten in Belgien nicht als Zwischengesellschaft für die Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung gilt.
- Begründung: Es wurde eindeutig nachgewiesen, dass die Gesellschaft eine aktive und nachhaltige Rolle im Wirtschaftsleben Belgiens spielte, unterstützt durch qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume.
Wichtige Erkenntnisse für die Praxis:
- Eine feste Geschäftseinrichtung und die stetige Teilnahme am Wirtschaftsleben eines EU-Mitgliedsstaates können ausreichen, um die Anforderungen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit zu erfüllen.
- Die wirtschaftliche „Substanz“ einer Gesellschaft wird durch kontinuierliche, substantielle Geschäftsaktivitäten nachgewiesen, nicht durch die bloße physische Präsenz.
Ausblick:
- Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH anhängig. Wir werden die weitere Entwicklung genau beobachten und Sie über wichtige Updates informieren.
Für detaillierte Fragen zu diesem Urteil und dessen mögliche Auswirkungen auf Ihr Unternehmen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!
Urteil: FG Münster, 6.2.2024 - 2 K 842/19 F