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Wichtige Fristen für Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Über die Neuregelung beim Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke hatten wir Sie bereits informiert. Diese werden, sofern sie nach dem 31. 12. 2003 in Betrieb genommen wurden, unter gewissen Voraussetzungen und auf Antrag steuerlich nicht weiter berücksichtigt. Für diese Beantragung gelten unterschiedliche Fristen: Bei Neuanlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021 muss der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums vorliegen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12. 2022 erforderlich. Bei sogenannten ausgeförderten Anlagen, die vor dem 1.1.2004 in Betrieb genommen wurden, kann der Antrag frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer gestellt werden; der Eintritt in die Einspeisevergütung tritt erst nach Auslaufen der Förderung in Kraft. 

Sollten Sie hierzu Fragen haben, beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch. Sämtliche Neuregelungen zu diesem Thema können Sie hier nochmals nachlesen. 

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