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Word statt PDF ans Finanzgericht geschickt?

Der BFH sagt: In einem Sonderfall war die Klage trotzdem wirksam.

Ein Steuerberater hatte eine Klage über das besondere Steuerberaterpostfach, also das beSt, beim Finanzgericht eingereicht. Die Anlagen waren im PDF-Format. Die Klageschrift selbst aber im Word-Format, also als .docx-Datei.

Das Finanzgericht sagte: falsches Format, Klage unwirksam.

Der Bundesfinanzhof sah das anders.

Worum ging es konkret?

Das Finanzamt hatte gegen eine Klägerin einen Nachforderungsbescheid wegen Fahrtkostenzuschüssen und steuerfreien Verpflegungszuschüssen erlassen.

Der Steuerberater erhob dagegen Klage.

Problem:

Nach § 52a Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ERVV müssen elektronische Dokumente grundsätzlich im PDF-Format eingereicht werden.

Eine Word-Datei ist also eigentlich nicht das richtige Format.

Warum war die Klage trotzdem wirksam?

Der entscheidende Punkt war:

Das Finanzgericht führte die Akte damals noch in Papierform.

Die Word-Datei konnte ausgedruckt werden.

Und genau das machte das Gericht auch: Es druckte die Klageschrift aus und nahm sie zur Papierakte.

Der BFH sagte deshalb sinngemäß:

Wenn das Gericht ohnehin eine Papierakte führt, das Dokument druckbar ist und tatsächlich zur Papierakte genommen wurde, darf die Klage nicht allein wegen des falschen Dateiformats scheitern.

Alles andere wäre reine Förmelei.

Aber Vorsicht: Das ist kein Freifahrtschein.

Diese Entscheidung betrifft einen Sonderfall aus der Zeit, in der beim Gericht noch eine führende Papierakte existierte.

Seit dem 01.01.2026 werden Gerichtsakten flächendeckend elektronisch geführt.

Das bedeutet praktisch:

Heute kann ein falsches Dateiformat deutlich gefährlicher sein.

Wer statt PDF versehentlich eine Word-Datei einreicht, riskiert, dass das Dokument als nicht wirksam übermittelt gilt.

Eine Heilung ist zwar nach § 52a Abs. 6 Satz 2 FGO möglich.

Dafür muss das Dokument aber unverzüglich im richtigen Format nachgereicht werden. Außerdem muss glaubhaft gemacht werden, dass das neue Dokument inhaltlich mit dem zuerst eingereichten Dokument übereinstimmt.

Was heißt das für die Praxis?

Für Steuerberater, Rechtsanwälte und andere professionelle "Einreicher" gilt:

Bitte nicht auf Glück, Druckbarkeit oder Kulanz verlassen.

Vor jeder fristgebundenen Einreichung sollte geprüft werden:

  • Ist das Dokument im richtigen Format?
  • Ist es tatsächlich PDF?
  • Wurde es über den richtigen Übermittlungsweg versendet?
  • Ist bei einer Korrektur die inhaltliche Übereinstimmung sauber glaubhaft gemacht?

Denn bei Klagefristen geht es nicht um Formalitäten im Nebensatz.

Es geht darum, ob ein Mandant überhaupt noch Rechtsschutz bekommt.

Unser Fazit:

Der BFH hat in diesem Fall pragmatisch entschieden.

Für die heutige Praxis gilt aber:

PDF ist Pflicht. Und bei Fristsachen sollte die technische Form genauso ernst genommen werden wie der Inhalt.

Fachliche Grundlage:

BFH, Urteil vom 07.05.2026 – VI R 20/24

Veröffentlicht am 25.06.2026

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.06.2024 – 1 K 658/23

Wichtige Vorschriften:

§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO

§ 52a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 2 FGO

§ 52b Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 FGO

§ 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV

Art. 19 Abs. 4 GG

Weitere Rechtsprechung:

BAG, Beschluss vom 29.06.2023 – 3 AZB 3/23

BFH, Beschluss vom 30.08.2024 – V R 1/24

BFH, Beschluss vom 29.04.2026 – VIII B 71/25