{"id":936,"date":"2023-07-26T11:07:52","date_gmt":"2023-07-26T11:07:52","guid":{"rendered":"https:\/\/kmpro-muc.de\/?p=936"},"modified":"2023-07-26T11:08:26","modified_gmt":"2023-07-26T11:08:26","slug":"neuigkeiten-zur-funktionsverlagerungsbesteuerung-nach-den-neuen-verwaltungsgrundsatzen-verrechnungspreise-2023","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kmpro-muc.de\/neuigkeiten-zur-funktionsverlagerungsbesteuerung-nach-den-neuen-verwaltungsgrundsatzen-verrechnungspreise-2023\/","title":{"rendered":"Neuigkeiten zur Funktionsverlagerungsbesteuerung nach den neuen Verwaltungsgrunds\u00e4tzen Verrechnungspreise 2023"},"content":{"rendered":"\n
Wir m\u00f6chten Sie auf eine aktuelle Entwicklung im Steuerrecht aufmerksam machen, die insbesondere f\u00fcr Unternehmen mit internationalen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten von Bedeutung ist. Es geht um die j\u00fcngsten \u00c4nderungen zur Funktionsverlagerungsbesteuerung in Deutschland, die seit dem 1. Januar 2022 wirksam sind.<\/p>\n\n\n\n
Im Zuge des AbzStEntModG vom 2. Juni 2021 wurden die Vorschriften zur Funktionsverlagerungsbesteuerung in \u00a7 1 Abs. 3b AStG neu geordnet. Eine umfassende \u00dcberarbeitung der dazugeh\u00f6rigen Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) erfolgte am 18. Oktober 2022. In diesem Zusammenhang wurden die Verwaltungsgrunds\u00e4tze<\/strong> zur Funktionsverlagerungsbesteuerung<\/strong> komplett \u00fcberarbeitet<\/strong> und als Verwaltungsgrunds\u00e4tze Verrechnungspreise 2023<\/strong> ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n Die wichtigsten Punkte im \u00dcberblick:<\/p>\n\n\n\n Die bisherigen Verwaltungsgrunds\u00e4tze Funktionsverlagerung<\/strong> vom 13.10.2010 wurden erheblich reduziert<\/strong> und sind jetzt als Kap. III Abschn. I (Rz. 3.87 bis 3.120) in den Verwaltungsgrunds\u00e4tzen Verrechnungspreise 2023 enthalten. Diese \u00c4nderung f\u00fchrt allerdings zu einigen Rechtsunsicherheiten, da nicht alle Aspekte der fr\u00fcheren Verwaltungsauffassung kommentiert wurden.<\/p>\n\n\n\n Es ist positiv hervorzuheben, dass das BMF klargestellt hat, dass eine Funktionsverlagerung eine Funktionseinschr\u00e4nkung bei dem verlagernden Unternehmen erfordert, was durch den neu gefassten Wortlaut des \u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 FVerlV verdeutlicht wird.<\/p>\n\n\n\n Die neuen Regelungen sind f\u00fcr Funktionsverlagerungen zu ber\u00fccksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2021<\/strong> verwirklicht werden.<\/p>\n\n\n\n F\u00fcr Unternehmen mit internationalen Gesellschaftsstrukturen<\/strong> ist es ratsam, sich mit den aktualisierten Verwaltungsgrunds\u00e4tzen Verrechnungspreise 2023 vertraut<\/strong> zu machen, um steuerliche Fallstricke zu vermeiden und von den neuen Klarstellungen zu profitieren<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n Die gesamten Grunds\u00e4tze (BMF v. 06.06.2023 - IV B 5 - S 1341\/19\/10017 :003) finden Sie unter Verwaltungsgrunds\u00e4tze Verrechnungspreise, Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Korrektur von Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 1 AStG (bundesfinanzministerium.de)<\/a>.<\/p>\n\n\n\n\n
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