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Zahlungsunfähig - wann's ernst wird

Wann ist ein Unternehmen wirklich zahlungsunfähig – und wann ist es nur kurzfristig knapp bei Kasse?

Diese Frage ist nicht nur für Insolvenzverwalter wichtig, sondern für Geschäftsführer, Gesellschafter und CFOs, die den richtigen Zeitpunkt für Handeln nicht verpassen dürfen.

Der BGH hat im Juli 2025 klargestellt:

Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Rechnungen nicht bezahlen kann, weil ihm nicht genug liquide Mittel zur Verfügung stehen – auch nicht innerhalb von drei Wochen beschaffbar.

Und zwar nur solche Mittel, die tatsächlich vorhanden oder realistisch kurzfristig erreichbar sind.

Forderungen gegen Dritte (z. B. ausstehenden Gewinn, Gesellschafterdarlehen oder Außenstände) zählen nur dann, wenn sie tatsächlich existieren und innerhalb von drei Wochen realisiert werden können. Papieransprüche oder „bald kommt Geld von X“ reichen also nicht aus.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer seine Steuerschulden über die eigene GmbH & Co. KG begleichen lassen, obwohl er persönlich kein Geld mehr hatte und sogar Sozialleistungen bezog.

Der BGH entschied: Diese Zahlungen waren anfechtbar, weil der Gesellschafter bereits zahlungsunfähig war – sein vermeintlicher Gewinnanspruch bestand nur theoretisch, da kein Jahresabschluss festgestellt war.

Was heißt das für die Praxis?

  • Geschäftsführer sollten Liquidität realistisch prüfen – nicht auf künftige Gewinne oder Forderungen bauen.
  • Eine Gewinnausschüttung zählt erst, wenn sie beschlossen und verfügbar ist.
  • Wer auf fremde Schulden zahlt, riskiert im Insolvenzfall eine Rückforderung durch den Insolvenzverwalter.

Fazit:

Zahlungsunfähigkeit beginnt nicht erst, wenn das Konto leer ist, sondern wenn keine kurzfristige Zahlungskraft mehr vorhanden ist. Gerade in Krisenzeiten ist es entscheidend, rechtzeitig zwischen vorübergehender Engpass und Insolvenzreife zu unterscheiden – denn wer zu spät reagiert, gefährdet nicht nur sein Unternehmen, sondern auch sich selbst.

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