Du wohnst im Ausland, arbeitest aber teilweise in Deutschland?
Oder bist du als CFO, Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung für grenzüberschreitend beschäftigte Arbeitnehmer verantwortlich?
Dann solltest du dieses neue Urteil des Bundesfinanzhofs kennen. Denn bei einer zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer kommt es künftig nicht nur darauf an, ob die Steuer materiell richtig war.
Entscheidend ist auch, wie und wann sich der Arbeitnehmer dagegen wehrt.
Worum ging es?
Ein leitender Angestellter wohnte in der Schweiz und war bei einer deutschen GmbH beschäftigt. Im Jahr 2018 arbeitete er an insgesamt 47 Tagen tatsächlich in Deutschland. Weitere Tage arbeitete er nach eigenen Angaben aus dem Homeoffice in der Schweiz. Später wurde er unter Fortzahlung seines Gehalts unwiderruflich freigestellt.
Der Arbeitgeber behielt dennoch auf den gesamten Arbeitslohn deutsche Lohnsteuer ein und führte diese an das Finanzamt ab. Der Arbeitnehmer beantragte daraufhin die Erstattung der aus seiner Sicht zu viel gezahlten Lohnsteuer. Deutschland durfte nur 47 Arbeitstage besteuern
Der Bundesfinanzhof stellte zunächst klar:
Deutschland hatte nur für den Arbeitslohn ein Besteuerungsrecht, der auf die 47 tatsächlich in Deutschland ausgeübten Arbeitstage entfiel.
Für die übrigen Gehaltsbestandteile bestand im Streitjahr bereits nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich keine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Auch die Zeit der unwiderruflichen Freistellung galt damals nicht als in Deutschland ausgeübte Tätigkeit.
Wichtig: Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 enthält § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG hierfür eine neue Regelung. Danach können auch Vergütungen während einer Freistellung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland steuerpflichtig sein.
Trotz falschem Steuerabzug kein automatischer Erstattungsanspruch
Der überraschende Teil des Urteils:
Obwohl die Lohnsteuer teilweise materiell-rechtlich zu Unrecht einbehalten worden war, hatte der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen isolierten Erstattungsanspruch.
Der Grund liegt im Verfahrensrecht. Die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Solange diese Lohnsteuer-Anmeldung wirksam und bestandskräftig ist, besteht ein rechtlicher Grund für die Zahlung der Lohnsteuer. Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO scheidet deshalb grundsätzlich aus.
Was hätte der Arbeitnehmer tun müssen?
Nach Auffassung des BFH hätte der Arbeitnehmer die ihn betreffende Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten müssen.
Alternativ hätte er rechtzeitig eine Änderung nach
beantragen können.
Erst wenn die Lohnsteuer-Anmeldung geändert oder aufgehoben wird, entfällt der rechtliche Grund für den Steuerabzug. Danach kann die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet werden. Ein einfacher Antrag mit dem Inhalt „Bitte erstatten Sie mir die zu viel einbehaltene Lohnsteuer“ reicht künftig nicht mehr aus.
Der BFH ändert seine bisherige Rechtsprechung
Bislang hatte der BFH in bestimmten grenzüberschreitenden Lohnsteuerfällen einen Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. zugelassen. Diese Rechtsprechung beruhte insbesondere auf dem BFH-Urteil vom 21. Oktober 2009, I R 70/08.
Davon wendet sich der VI. Senat nun ausdrücklich ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer gesetzlichen Regelungslücke. Schließlich kann der Arbeitnehmer selbst gegen die Lohnsteuer-Anmeldung vorgehen.
Außerdem regelte § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. ausdrücklich die Erstattung bestimmter Kapitalertragsteuern und Abzugsteuern, nicht jedoch die Erstattung von Lohnsteuer.
Vertrauensschutz nur für rechtzeitig gestellte Altanträge
Für bereits bestehende Fälle gibt es eine wichtige Übergangsregelung. Die bisherige günstigere Rechtsprechung bleibt aus Vertrauensschutzgründen anwendbar, wenn der Erstattungsanspruch spätestens bis zum Ablauf des 9. Juli 2026, dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung, beim Finanzamt geltend gemacht wurde. Für später gestellte Anträge gelten die neuen, strengeren Grundsätze.
Was bedeutet das für Unternehmen und Arbeitnehmer?
Bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen sollte nicht erst nach Ablauf des Jahres geprüft werden, ob die Lohnsteuer korrekt einbehalten wurde.
Arbeitnehmer und Unternehmen sollten frühzeitig klären:
Gerade für Lohnbuchhaltungen und CFOs ist das Urteil wichtig. Ein materiell falscher Lohnsteuerabzug lässt sich später möglicherweise nicht mehr korrigieren, wenn nur ein Erstattungsantrag gestellt wurde und die Lohnsteuer-Anmeldung inzwischen bestandskräftig ist.
Fazit
Steuerlich recht zu haben, reicht nicht immer aus. Wer zu viel einbehaltene Lohnsteuer zurückfordern möchte, muss künftig auch den richtigen verfahrensrechtlichen Weg wählen.
Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen sollte deshalb nicht nur die Steuerpflicht geprüft werden. Ebenso wichtig ist die rechtzeitige Anfechtung oder Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung.
Urteil: BFH vom 9. April 2026, VI R 12/24, veröffentlicht am 9. Juli 2026
Vorinstanz: FG München vom 15. März 2024, 8 K 883/23
Wichtige Vorschriften:
§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO, § 164 Abs. 2 AO, §§ 167, 168 AO, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F., Art. 15 und Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010