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Zweimal Grunderwerbsteuer bei einem Deal? Der BFH sagt: Vorsicht ist geboten!

Du bist Gesellschafter, CFO oder VC/PE-Investor? Dann aufgepasst, wenn du GmbH-Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften kaufst!

Der BFH hat in einem aktuellen Beschluss (II B 13/25) deutliche Zweifel an der doppelten Grunderwerbsteuer bei Share Deals mit zeitversetztem Signing und Closing geäußert.

Was war passiert?

Ein Investor erwirbt im März 2024 alle Anteile an einer grundbesitzenden GmbH.

  • Signing: 11.03.2024
  • Closing (Übergang der Anteile): 29.03.2024
  • Finanzamt: setzt am 30.05.2024 zweimal Grunderwerbsteuer fest – einmal wegen Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG), einmal wegen Gesellschafterwechsel (§ 1 Abs. 2b GrEStG).

Der Deal war ein einziger Vorgang – trotzdem zwei Steuerbescheide. Geht das?

Was sagt der BFH dazu?

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der doppelten Besteuerung. Der gesetzliche Vorrang von § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG gilt auch, wenn die Vorgänge zeitlich auseinanderfallen. Eine Anzeigeverzögerung (wie im Fall durch verspätete Mitteilung des Closings) darf nicht zur doppelten Steuer führen, so der BFH. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde zu Recht gewährt.

Was heißt das für dich?

  • Share Deals mit Grundbesitz genau dokumentieren und anzeigen – inkl. Closing-Datum!
  • Steuerbescheide genau prüfen lassen, wenn mehrere Tatbestände angesetzt werden
  • Doppelfestsetzung nicht einfach hinnehmen – ggf. Einspruch einlegen.

Warum relevant für PE-Deals und VC-Strukturen?

Gerade bei mehrstufigen Erwerbsstrukturen, bei denen Signing und Closing systematisch auseinanderfallen (z. B. wegen Conditions Precedent), kann es schnell zu steuerlicher Doppelbelastung kommen.

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