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Aktuelles aus dem Steuerrecht: Vorsteuerberichtigung bei Organschaften

Wir möchten Sie über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) informieren, die die Vorsteuerberichtigung bei Organgesellschaften betrifft. Dieses Urteil (BFH, Urteil vom 6. Dezember 2023 - XI R 5/20) hat weitreichende Implikationen für die Umsatzsteuerpraxis und verdient besondere Aufmerksamkeit.

  • Hintergrund: Im Kern ging es um die Frage, ob eine Organgesellschaft den Vorsteuerabzug korrigieren muss, wenn Entgelte, die sie vereinnahmt hatte, an den Organträger zurückgezahlt werden, nachdem dieser eine Zahlung erfolgreich angefochten hat.
  • Kernaussage des BFH: Der Vorsteuerabzug muss auch dann bei der Organgesellschaft berichtigt werden, wenn der leistende Unternehmer ein bereits vereinnahmtes Entgelt an den Organträger zurückzahlt, der die Zahlung erfolgreich angefochten hat. Dies schließt an das BFH-Urteil vom 24. August 2023 (V R 29/21) an.
  • Praxisrelevanz: Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, die Umsatzsteuer- und Vorsteuerbehandlung innerhalb von Organschaften genau zu überwachen, insbesondere im Kontext von Insolvenzverfahren und Insolvenzanfechtungen.
  • Fallbeispiel: Im spezifischen Fall war eine Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer Organgesellschaft betroffen, deren Organträger Zahlungen an Lieferanten erfolgreich angefochten hatte. Diese Anfechtungen führten zu einer höheren Umsatzsteuerfestsetzung für die Organgesellschaft.
  • Fazit des BFH: Der Vorsteuerberichtigungsanspruch stellt keine Masseverbindlichkeit der Organgesellschaft dar, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet worden wäre. Vielmehr kann eine Masseverbindlichkeit vorliegen, wenn der Organgesellschaft aufgrund der erfolgreichen Anfechtung des Organträgers ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Dieses Urteil verdeutlicht die Komplexität und die Bedeutung der korrekten steuerlichen Behandlung innerhalb von Organschaften. Es betont die Notwendigkeit, sowohl die juristischen als auch die steuerlichen Aspekte bei der Gestaltung von Unternehmensstrukturen zu berücksichtigen.