Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 18.7.2023 (IX R 21/21) wichtige Entscheidungen für die Bewertung von stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen getroffen. Hier sind die Schlüsselaspekte und Gestaltungsmöglichkeiten:
Bewertung in der Krise: Gesellschafterdarlehen sind gemäß § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG mit dem Teilwert zum Zeitpunkt des Kriseneintritts zu bewerten.
Rechtliche Klarheit: Das Urteil schließt an die Entscheidung vom 20.6.2023 an und klärt wesentliche Fragen zu § 17 Abs. 2a und § 20 Abs. 2 EStG bei stehen gelassenen Darlehen und Bürgschaften.
Gestaltungsmöglichkeiten bis 31.12.2023: Für Darlehen, die bis zum 31.12.2023 nicht angepasst werden, kann der wertlose Teil bei Ausfall lediglich bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt werden – unter Beachtung der Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.
Proaktive Gestaltung: Empfehlenswert ist eine frühzeitige Krisenbestimmung der Darlehen, um eine Berücksichtigung nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 oder 3 EStG sicherzustellen. Eine bindende Erklärung des Gesellschafters zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder Bürgschaftsabgabe kann hierfür hilfreich sein.
Bareinlagen: Eine weitere Option ist die Zuführung liquider Mittel durch Bareinlagen, um damit das Darlehen zu tilgen. Diese Vorgehensweise kann helfen, die eingeschränkte Verlustberücksichtigung zu umgehen.
Das Urteil hier zu finden: Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof
Diese Urteile bieten wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Gestaltung bei Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften. Wir beraten Sie gerne zu diesen Themen und unterstützen Sie bei der Umsetzung der optimalen Strategie.