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Aktuelles Urteil zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen

Wir möchten Sie über ein bedeutendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) informieren, das für Unternehmen von großer Relevanz ist, welche VIP-Logen für Geschäftspartner und Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung stellen:

  • Grundlegendes Urteil: Der BFH hat entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer eine Sachzuwendung darstellt, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann.
  • Sachverhalt im Detail: Ein Unternehmen mietete eine VIP-Loge für verschiedene Veranstaltungen und lud Geschäftspartner sowie Angestellte ein. Die Kosten beliefen sich jährlich auf ca. 127.000 bis 130.000 €. Dabei wurden keine Bewirtungsleistungen erbracht, und Werbe- sowie Sponsoring-Maßnahmen waren nur innerhalb der Loge gestattet.
  • Entscheidung des BFH: Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes; Leerplätze sind dabei nicht zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die überlassenen Plätze können durch sachgerechte Schätzung ermittelt werden, ebenso der auf die Zuwendung entfallende Werbeanteil.
  • Bedeutung für die Praxis: Dieses Urteil klärt, dass Aufwendungen für nicht genutzte Plätze nicht in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung einfließen dürfen und bietet eine Rechtsgrundlage für die sachgerechte Schätzung der Aufwendungen.
  • Anwendung im Fallbeispiel: Die Klägerin im besagten Fall hatte die Kosten unter Berücksichtigung eines BMF-Schreibens aufgeteilt. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten unterschiedliche Auffassungen zur Aufteilung, doch das BFH-Urteil bestätigt nun die Möglichkeit einer sachgerechten Schätzung.

Fazit: Dieses Urteil bietet Klarheit und Sicherheit für Unternehmen, die VIP-Logen nutzen, um Geschäftsbeziehungen zu pflegen. Es unterstreicht die Bedeutung der sachgerechten Bewertung von Sachzuwendungen und der korrekten Anwendung des § 37b EStG.

Für weitere Informationen und individuelle Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Quelle: BFH, Urteil vom 23.11.2023 - VI R 15/21: BFH