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Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Krankenversicherung

Als Bonusleistung für Arbeitnehmer bieten Unternehmen häufig Zuschüsse oder die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen an. Hierbei räumt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber eine gewisse Gestaltungsfreiheit ein, die gut abgewogen werden will. Wir erläutern Ihnen die Möglichkeiten.

Zunächst muss festgehalten werden, dass übernommene KV-Beiträge durch den Arbeitgeber grundsätzlich lohnsteuerpflichtig sind. Soll der festgelegte Betrag dem Mitarbeiter also in voller Höhe zukommen, muss er entsprechend auf den Bruttolohn hochgerechnet werden. Eine Steuerbefreiung für sogenannte Zukunftssicherungsleistungen kommt bei diesem Sachverhalt leider nicht in Betracht. 

Allerdings hat der Arbeitgeber zwei Möglichkeiten in der Ausgestaltung dieser übernommenen Beiträge: Wird diese Art der Zuwendung als Sachlohn eingestuft, so kann dieser im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze steuer- und beitragsfrei bleiben. Solch ein Sachbezug liegt allerdings nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle dieser Beiträge auch eine Geldleistung verlangen kann, um diese selbst als Versicherungsnehmer als Zuschuss für seine private Versicherung zu nutzen. Hierbei würde es sich um einen Barlohn handeln, der steuer- und beitragspflichtig ist. Im Fall eines BFH-Urteils trat ein Arbeitgeber beispielsweise lediglich als Vermittler zum Versicherungsunternehmen auf und zahlte seinem Arbeitnehmer einen Zuschuss, als dieser selbst den Vertrag abschloss.  

Damit ergeben sich bei der Ausgestaltung derartiger Zuwendungen zwei Möglichkeiten: Entweder gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unmittelbaren Versicherungsschutz (Sachlohn) oder aber er zahlt lediglich einen Zuschuss zu einem vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag (Barlohn).  

Zu erwähnen ist auch die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung, wenn eine betriebliche Krankenversicherung als »sonstiger Bezug« eingestuft werden kann. Voraussetzung hierbei ist ein Gruppenvertrag, der mehrere Mitarbeiter einschließt und dessen Beitrag jährlich beglichen wird. Mit bis zu 1.000 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr kann hier eine pauschale Versteuerung vorgenommen werden, die allerdings zunächst beim zuständigen Finanzamt beantragt werden muss. 

Gerne beraten Sie unsere KMpro-Experten über die Ausgestaltung von betrieblichen Krankenversicherungen, um die bestmögliche Alternative für Ihr Unternehmen zu wählen. 

FotoYakobchuk Olena – stock.adobe.com