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Inflationsausgleichsgesetz mit neuen Einkommensteuertarifen 2023 und 2024

Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Darin sind die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds vorgesehen.

Bereits am 10.8.2022 hatte Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für das Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Der Referentenentwurf und der Regierungsentwurf weichen bei der Höhe des Kindergelds von diesem Eckpunktepapier ab. 

10.8.2022Eckpunktepapier
8.9.2022Referentenentwurf des BMF
14.9.2022Kabinettsbeschluss  Regierungsentwurf
offenVerabschiedung Bundestag
offenVerabschiedung Bundesrat
offenVerkündung

Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024

Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) sollen nach dem Gesetzentwurf im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben werden.

Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.

Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen soll. 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.

 Bisher20232024
Eingangsteuersatz10.348 bis
14.926
10.633 bis
15.786
10.933 bis
16.179
Progressionsphase14.927 bis
58.596
15.787 bis
61.971
16.180 bis
63.514
Spitzensteuersatz
(42 %)
ab 58.597ab 61.972ab 63.515
"Reichensteuer"
(45 %)
ab 277.826ab 277.826ab 277.826

Das BMF hat hierzu auch Entlastungsbeispiele berechnet, die auf der  Internetseite des BMF abgerufen werden können.

Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) soll für jeden Elternteil

  • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
  • im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 2.880 EUR,
  • im Jahr 2024 von 2.880 EUR auf 2.994 EUR angehoben werden.

Das Kindergeld (§ 66 EStG) soll dagegen ab 2023 in einem Schritt erhöht werden:

 Bisherab 2023
1. Kind219237
2. Kind219237
3. Kind225237
4. Kind und weitere Kinder250250

Diese Werte entsprechen den Beschlüssen im Dritten Entlastungspaket der Ampel-Koalition. Im Eckpunktepapier war dagegen noch eine schrittweise (2023, 2024) und geringere Erhöhung vorgesehen.

Anhebung des Unterhalthöchstbetrags

Der Unterhalthöchstbetrag (§ 33a EStG) für 2022 soll von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen sollen über einen dynamischen Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags automatisiert werden.

Anpassung im parlamentarischen Verfahren möglich

Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht beziehungsweise die Daten der Herbstprojektion vorliegen, soll eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz erfolgen.

Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung

Die in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG genannten Arbeitslöhne markieren Arbeitnehmereinkommen, bis zu denen die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt. Ein Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn ist danach von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen der Erstattung von Beiträgen zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherung und der Ermittlung eines Freibetrags wegen Werbungskosten etc. befreit.

Durch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG wird die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG fürbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag wegen Werbungskosten etc. gebildet worden ist, aufgehoben. Auch hier wird auf das Arbeitnehmereinkommen abgestellt, bis zu dem die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt.

Eine Änderung des Einkommensteuertarifs, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder des Sonderausgaben-Pauschbetrags machte hier immer auch aufwendige gesetzliche Änderungen der Arbeitslohngrenzen erforderlich. Die bisherige Praxis soll geändert werden. Ab 2023 orientieren sich die Arbeitslohngrenzen an der Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Vorsorgeaufwendungen werden bei der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen nicht berücksichtigt.
 

Regierungsentwurf ür ein Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz)
Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz)
Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz v. 10.8.2022


Quelle: Haufe Online Redaktion, »Inflationsausgleichsgesetz mit neuen Einkommensteuertarifen 2023 und 2024«, https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/neue-einkommensteuertarife-2023-und-2024_168_572702.html (Stand: 15.09.2022)
FotoPrzemek Klos – stock.adobe.com