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Neues EuGH-Urteil zu DSGVO-Geldbußen: Wichtige Erkenntnisse für Unternehmen und Datenschutzbeauftragte

Wir beobachten kontinuierlich rechtliche Entwicklungen, die für unsere Klienten und Partner von Bedeutung sind. Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bietet wichtige Klarstellungen im Bereich Datenschutz:

Hintergrund des Urteils: Zwei Fälle aus Litauen und Deutschland führten zur Klärung von Fragen rund um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Verhängung von Geldbußen.

Litauischer Fall: Das Nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit Litauens wurde wegen der Entwicklung einer Covid-19-Daten-App mit einer Geldbuße von 12.000 Euro belegt.

Deutscher Fall: Deutsche Wohnen, ein großes Immobilienunternehmen, wurde eine Geldbuße von über 14 Mio. Euro auferlegt, aufgrund unangemessener Speicherung personenbezogener Daten.

Wichtige Urteilspunkte:

  • Geldbußen für DSGVO-Verstöße setzen vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus.
  • Juristische Personen haften auch für Verstöße durch Vertreter oder Mitarbeiter.
  • Keine Notwendigkeit der Identifikation einer natürlichen Person für die Verhängung einer Buße gegen juristische Personen.
  • Verantwortliche haften auch für Verstöße durch Auftragsverarbeiter.
  • Gemeinsame Verantwortlichkeit entsteht durch Mitentscheidung über Verarbeitungszwecke und -mittel.

Bemessung der Geldbuße: Grundlage ist der weltweite Jahresumsatz des Gesamtunternehmens. Höchstsatz ist 1% vom Vorjahresumsatz.

Für unsere Mandanten bedeutet dies eine noch sorgfältigere Beachtung der DSGVO-Vorschriften und eine verstärkte Prüfung interner Datenschutzprozesse.

Bei Fragen oder zur Beratung in Bezug auf Ihre Compliance stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 5.12.2023, Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur Verhängung einer Geldbuße führen (europa.eu)