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Neues Urteil: Eignung von Personengesellschaften als Organgesellschaft

Der Europäische Gerichtshof sprach kürzlich ein Urteil zur Eignung von Personengesellschaften als Organgesellschaft:

Er entschied, dass die Möglichkeit für eine Personengesellschaft zusammen mit dem Unternehmen des Organträgers eine Mehrwertsteuergruppe zu bilden, nicht davon abhängig gemacht werden darf, ob Gesellschafter der betreffenden Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die in diesen Unternehmen finanziell eingegliedert sind. Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Verwaltungsmeinung und der darin übernommenen Auffassung des V. Sentas des Bundesfinanzhofs, nach welcher nur eine 100 % finanziell eingegliederte Personengesellschaften als Organgesellschaft in Frage kommt. Die grundsätzliche Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung – eine mehrheitliche Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft – muss selbstverständlich trotzdem weiterhin gegeben sein.   

Allerdings empfiehlt sich aufgrund des aktuellen EUGH-Urteils für Steuerpflichtige, ihre Organschaftsfälle, in denen z.B. eine GmbH & Co. KG als Organgesellschaft auch ohne 100%-Beteiligung berücksichtigt werden soll, zunächst offenzuhalten. An dieser Stelle besteht nun dringender Handlungsbedarf des deutschen Gesetzgebers, die seit langem geforderte Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft vorzunehmen. Ebenfalls könnten die Bemühungen zur Einführung eines Antragsverfahrens für die umsatzsteuerliche Organschaft vorangetrieben werden. Gerne stehen Ihnen unsere KMpro-Experten auch bei dieser Thematik für weitere Fragen und individuelle Beratungen zur Verfügung. 

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