News. Und.
Insights.

Neues Urteil zur Umwandlungssteuer – Keine Ergebnissaldierung im Jahr der Verschmelzung

Wir möchten Sie über ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) informieren, das steuerliche Implikationen für die Verschmelzung von Personengesellschaften hat:

  • Urteil vom 14.03.2024 - IV R 6/21: Der BFH hat entschieden, dass bei der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine andere die bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erzielten Gewinne und Verluste nicht saldiert werden dürfen.
  • Sachverhalt: Zwei Personengesellschaften wurden verschmolzen, wobei die übernehmende Gesellschaft Gewinne erzielt hatte, während die übertragende Gesellschaft Verluste verzeichnete. Die Frage war, ob eine sofortige Verrechnung im Jahr der Verschmelzung möglich ist.
  • Entscheidung: Eine solche Saldierung ist ausgeschlossen. Die steuerlichen Folgen der Verschmelzung wirken sich erst ab dem handelsrechtlichen Übertragungsstichtag aus, was bedeutet, dass Gewinne und Verluste aus dem Jahr der Verschmelzung getrennt behandelt werden müssen.
  • Rechtlicher Rahmen: Die Verschmelzung wird steuerrechtlich als Einbringung von Betriebsvermögen behandelt. Besonderheiten ergeben sich aus den §§ 20 Abs. 5 und 24 UmwStG bezüglich der Rückwirkung der steuerlichen Ergebnisse.

Wir bleiben für Sie am Ball und informieren Sie über weitere Entwicklungen in diesem Bereich.

Für detaillierte Informationen lesen Sie das vollständige Urteil (BFH-Urteil v. 14.03.2024) oder kontaktieren Sie uns direkt.